BundesrechtInternationale VerträgeVorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)Art. 11

Art. 11

In Kraft seit 01. August 1988
Up-to-date

Bei Tätigkeiten in Durchführung der Artikel 9 und 10 können Vertreter der zuständigen Organe nach hergestelltem Einvernehmen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates anwesend sein. Diese Vertreter dürfen jedoch keine Amtshandlung vornehmen.

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