Art. 11 — Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)
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Bei Tätigkeiten in Durchführung der Artikel 9 und 10 können Vertreter der zuständigen Organe nach hergestelltem Einvernehmen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates anwesend sein. Diese Vertreter dürfen jedoch keine Amtshandlung vornehmen.
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