Art. 15 — Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)
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(1) Die Vertragsparteien teilen einander im Wege eines diplomatischen Notenwechsels mit, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monates in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem der Notenwechsel stattgefunden hat.
(2) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist gekündigt wird.
Geschehen zu Warschau, am 22. August 1987 in zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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