BundesrechtInternationale VerträgeVorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)Art. 14

Art. 14

In Kraft seit 01. August 1988
Up-to-date

(1) Die Vertreter der zuständigen Organe treffen einander mindestens einmal in zwei Jahren zur Erörterung von Fragen, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergeben.

(2) Zur Erörterung von besonderen Fragen können je nach Bedarf auch Experten ausgetauscht werden.

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