(1) Bei Erledigung des Ersuchens wird das Recht des ersuchten Staates angewendet. Davon abweichende Vorschriften des ersuchenden Staates können jedoch auf sein Verlangen angewendet werden, sofern dies mit dem Recht des ersuchten Staates vereinbar ist.
(2) Die den zuständigen Organen im Rahmen dieses Abkommens zustehenden Befugnisse richten sich nach dem jeweiligen Recht der Vertragsparteien.
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