Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Jeder der Vertragsstaaten verpflichtet sich, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um in wirksamer Weise die Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse, die unter die im Artikel 5 angeführten Gruppen fallen und im Übereinkommen nach Artikel 6 näher bezeichnet sind, sowie die in den Artikeln 3, 4 und 8 Abs. 2 erwähnten Namen und Abbildungen gegen unlauteren Wettbewerb im geschäftlichen Verkehr zu schützen.
Artikel 2
Art. 2
Unter Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Bezeichnungen im Sinne dieses Vertrages werden alle Hinweise verstanden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Herkunft eines Erzeugnisses beziehen. Ein solcher Hinweis besteht im allgemeinen aus einer geographischen Bezeichnung. Er kann aber auch aus anderen Angaben bestehen, wenn innerhalb beteiligter Verkehrskreise des Herkunftslandes darin im Zusammenhang mit dem so bezeichneten Erzeugnis ein Hinweis auf das Erzeugungsland erblickt wird. Die genannten Bezeichnungen können neben dem Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten geographischen Bereich auch Angaben über die Qualität des betreffenden Erzeugnisses enthalten. Diese besonderen Eigenschaften der Erzeugnisse werden ausschließlich oder überwiegend durch geographische oder menschliche Einflüsse bedingt.
Artikel 3
Art. 3
(1) Die Namen „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „Tschechische Sozialistische Republik“, „Slowakische Sozialistische Republik“, die Bezeichnungen „Tschechoslowakei“, „Bohemia“, „Moravia“ und „Slovakia“ und die historischen Namen der einzelnen Länder in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik sowie die im Übereinkommen nach Artikel 6 aufgeführten tschechoslowakischen Bezeichnungen sind in der Republik Österreich ausschließlich tschechoslowakischen Erzeugnissen vorbehalten.
(2) Die historischen Namen der einzelnen Länder in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik sind: Böhmen, Mähren, Slowakei.
(3) Stimmt eine der nach Absatz 1 geschützten tschechoslowakischen Bezeichnungen mit der Bezeichnung eines Gebietes oder Ortes außerhalb des Gebietes der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik überein, so darf diese Bezeichnung im Zusammenhang mit nichttschechoslowakischen Erzeugnissen nur als Angabe über die Herkunft und nur in einer Weise, insbesondere durch die Angabe des Herkunftslandes, benutzt werden, die jede Irreführung über die Herkunft und den Charakter der Erzeugnisse ausschließt.
(4) Der Absatz 1 steht dem Gebrauch eines Eigennamens auf dem Gebiet der Republik Österreich durch den zu seiner Führung Berechtigten dann nicht entgegen, wenn dieser Name zur Gänze oder zum Teil eine tschechoslowakische Bezeichnung ist, die auf Grund des Vertrages geschützt ist. In diesem Falle darf der Eigenname nur unverändert, auch nicht übersetzt und nicht in einer Weise verwendet werden, die zur Irreführung geeignet ist.
Artikel 4
Art. 4
(1) Der Name „Republik Österreich“, die Bezeichnungen „Österreich“ und „Austria“ und die Namen der österreichischen Bundesländer sowie die im Übereinkommen nach Artikel 6 aufgeführten österreichischen Bezeichnungen sind in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ausschließlich österreichischen Erzeugnissen vorbehalten.
(2) Österreichische Bundesländer sind: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien.
(3) Stimmt eine der nach Absatz 1 geschützten österreichischen Bezeichnungen mit der Bezeichnung eines Gebietes oder Ortes außerhalb des Gebietes der Republik Österreich überein, so darf diese Bezeichnung im Zusammenhang mit nichtösterreichischen Erzeugnissen nur als Angabe über die Herkunft und nur in einer Weise, insbesondere durch die Angabe des Herkunftslandes, benutzt werden, die jede Irreführung über die Herkunft und den Charakter der Erzeugnisse ausschließt.
(4) Der Absatz 1 steht dem Gebrauch eines Eigennamens auf dem Gebiet der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik durch den zu seiner Führung Berechtigten dann nicht entgegen, wenn dieser Name zur Gänze oder zum Teil eine österreichische Bezeichnung ist, die auf Grund des Vertrages geschützt ist. In diesem Falle darf der Eigenname nur unverändert, auch nicht übersetzt und nicht in einer Weise verwendet werden, die zur Irreführung geeignet ist.
Artikel 5
Art. 5
(1) Die Gruppen tschechoslowakischer Erzeugnisse sind folgende:
A.
Art. 5
Weine
B.
Art. 5
Ernährung und Landwirtschaft (ohne Weine)
1. Back- und Süßwaren
2. Biere
3. Fische
4. Fleischwaren
5. Landwirtschaftliche Erzeugnisse
6. Gartenbauerzeugnisse
7. Milch- und Käseprodukte
8. Wasser und Mineralwässer
9. Spirituosen
10. Diverse Waren
C.
Art. 5
Gewerbliche Wirtschaft
1. Glas- und Porzellanwaren
2. Kunstgewerbliche Erzeugnisse
3. Schmuckwaren, Bijouterie
4. Maschinen, Stahl- und Eisenwaren
5. Spiele, Spielwaren und Musikinstrumente
6. Steinzeug, Steine, Erden
7. Textilerzeugnisse
8. Salze und Schwefelmoore
9. Diverse Waren
(2) Die Gruppen österreichischer Erzeugnisse sind folgende:
A.
Art. 5
Weine
B.
Art. 5
Ernährung und Landwirtschaft (ohne Weine)
1. Backwaren
2. Biere
3. Mineralwässer
4. Käse
5. Spirituosen (Liköre und Brände)
6. Süßwaren
7. Österreichische Spezialitäten
8. Diverse Waren
C.
Art. 5
Gewerbliche Wirtschaft
1. Textilwaren
2. Sonstige industrielle und handwerkliche Erzeugnisse
3. Steinzeug, Steine, Erden
4. Diverse Waren
Artikel 6
Art. 6
Die Bezeichnungen für die einzelnen Erzeugnisse, bei welchen die Voraussetzungen der Artikel 2 und 5 zutreffen, welche den Schutz des Vertrages genießen und daher keine Gattungsbezeichnungen sind, werden in einem Übereinkommen angeführt, das von den Regierungen der beiden Vertragsstaaten abzuschließen sein wird.
Artikel 7
Art. 7
(1) Werden die nach den Artikeln 3, 4, 6 und 8 Abs. 2 dieses Vertrages geschützten Namen und Bezeichnungen entgegen diesen Bestimmungen im geschäftlichen Verkehr für Erzeugnisse, insbesondere für deren Aufmachung oder Verpackung, oder auf Rechnungen, Frachtbriefen oder anderen Geschäftspapieren oder in der Werbung benutzt, so finden alle gerichtlichen und behördlichen Maßnahmen, die nach der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dem der Schutz in Anspruch genommen wird, für die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs oder sonst für die Unterdrückung unzulässiger Bezeichnungen in Betracht kommen, unter den in dieser Gesetzgebung festgelegten Voraussetzungen und nach Maßgabe des Artikels 9 Anwendung.
(2) Sofern die Gefahr einer Verwechslung im geschäftlichen Verkehr besteht, ist der Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn die auf Grund des Vertrages geschützten Bezeichnungen in abgeänderter Form oder für andere als jene Erzeugnisse, denen sie im Übereinkommen nach Artikel 6 zugeordnet sind, benutzt werden.
(3) Der Absatz 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die auf Grund des Vertrages geschützten Bezeichnungen in Übersetzung oder mit einem Hinweis auf die tatsächliche Herkunft oder mit Zusätzen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen benutzt werden.
(4) Der Absatz 1 ist auf Übersetzungen von Bezeichnungen des einen Vertragsstaates dann nicht anzuwenden, wenn die Übersetzung in der Sprache des anderen Vertragsstaates ein Wort der Umgangssprache ist.
Artikel 8
Art. 8
(1) Der Artikel 7 dieses Vertrages ist auch anzuwenden, wenn für Erzeugnisse, insbesondere für deren Aufmachung oder Verpackung, oder auf Rechnungen, Frachtbriefen oder sonstigen Geschäftspapieren oder in der Werbung Kennzeichnungen, Marken, Namen, Aufschriften oder Abbildungen benutzt werden, die unmittelbar oder mittelbar falsche oder irreführende Angaben über Herkunft, Ursprung, Natur, Sorte oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse enthalten.
(2) Werden im geschäftlichen Verkehr Namen oder Abbildungen von Orten, Gebäuden, Denkmälern, Flüssen, Bergen oder dergleichen eines Vertragsstaates, die dort einen besonderen Ruf genießen oder eine besondere Werbekraft besitzen, für nicht aus diesem Staate stammende Erzeugnisse im anderen Vertragsstaat verwendet, so ist diese Verwendung als irreführend über die Herkunft der so bezeichneten Erzeugnisse zu betrachten, es sei denn, daß schon unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise eine Irreführung nicht anzunehmen ist.
Artikel 9
Art. 9
(1) Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Vertrages können vor den Gerichten der Republik Österreich außer von natürlichen und juristischen Personen, die nach der Gesetzgebung der Republik Österreich hiezu berechtigt sind, auch von Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen mit dem Sitz in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, die die beteiligten Erzeuger, Hersteller oder Händler vertreten, geltend gemacht werden, soweit die Gesetzgebung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik dies tschechoslowakischen Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen ermöglicht.
(2) Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Vertrages können vor den Gerichten der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik außer von natürlichen und juristischen Personen, die nach der Gesetzgebung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik hiezu berechtigt sind, auch von Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen mit dem Sitz in der Republik Österreich, die die beteiligten Erzeuger, Hersteller oder Händler vertreten, geltend gemacht werden, soweit die Gesetzgebung der Republik Österreich dies österreichischen Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen ermöglicht.
Artikel 10
Art. 10
(1) Vor dem 1. Jänner 1973 registrierte und aufrecht bestehende Marken, denen Bezeichnungen entgegenstehen, die in den Artikeln 3 und 4 oder in Listen angeführt sind, die in dem in Artikel 6 vorgesehenen Übereinkommen enthalten sind, können längstens bis zum Ablauf von acht Jahren nach Inkrafttreten (Stichtag) dieses Vertrages weiter verwendet werden.
(2) Vor dem 1. Jänner 1973 registrierte und aufrecht bestehende Marken, die ausschließlich gegen Artikel 8 Absatz 2 verstoßen, können längstens bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten (Stichtag) dieses Vertrages weiter verwendet werden.
(3) Auf Bezeichnungen, die erst auf Grund einer Änderung oder Ergänzung der in dem in Artikel 6 vorgesehenen Übereinkommen enthaltenen Listen dem Vertrag unterliegen, sind die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Stichtag der Tag des Inkrafttretens des geänderten Übereinkommens anzusehen ist.
Artikel 11
Art. 11
(1) Erzeugnisse, Verpackungen und Werbemittel sowie Rechnungen, Frachtbriefe und sonstige Geschäftspapiere, die sich bei Inkrafttreten des in Artikel 6 vorgesehenen Übereinkommens im Gebiet eines der Vertragsstaaten befinden und rechtmäßig mit Angaben versehen worden sind, die nach diesem Vertrag nicht benützt werden dürfen, können bis zum Ablauf von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens verwendet werden.
(2) Im Falle der Änderung oder Erweiterung der in dem in Artikel 6 vorgesehenen Übereinkommen enthaltenen Listen der Bezeichnungen ist der Absatz 1 anzuwenden mit der Maßgabe, daß die Frist von einem Jahr mit dem Inkrafttreten des geänderten Übereinkommens beginnt.
Artikel 12
Art. 12
Dieser Vertrag ist auf Bezeichnungen solcher Erzeugnisse nicht anzuwenden, die durch das Gebiet eines der Vertragsstaaten lediglich durchgeführt werden.
Artikel 13
Art. 13
Durch die Aufnahme von Bezeichnungen für Erzeugnisse unter den Schutz dieses Vertrages werden die in jedem der Vertragsstaaten bestehenden Bestimmungen über die Einfuhr und Deklaration solcher Erzeugnisse nicht berührt.
Artikel 14
Art. 14
Dieser Vertrag schließt einen weitergehenden Schutz nicht aus, der in den Vertragsstaaten für die auf Grund des Vertrages geschützten Bezeichnungen auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften oder internationaler Vereinbarungen besteht oder künftig gewährt wird.
Artikel 15
Art. 15
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden regelmäßig miteinander in Verbindung treten, um Vorschläge zur Änderung oder Erweiterung des in Artikel 6 vorgesehenen Übereinkommens und Fragen zu beraten, die sich bei der Anwendung des Vertrages ergeben könnten.
Artikel 16
Art. 16
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Prag ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag tritt 100 Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist unbefristet.
(3) Dieser Vertrag kann von jedem der beiden Vertragsstaaten unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Jahr schriftlich im diplomatischen Weg gekündigt werden.
(4) Übereinkommen gemäß Artikel 6 können schon vor dem Inkrafttreten des Vertrages geschlossen werden, treten jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Vertrag in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 11. Juni 1976, in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
PROTOKOLL
Anl. 1
DIE VERTRAGSSCHLIESSENDEN PARTEIEN VON DEM WUNSCHE GELEITET, die Anwendung gewisser Vorschriften des Vertrages vom 11. Juni 1976 über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse näher zu regeln,
HABEN DIE NACHSTEHENDEN BESTIMMUNGEN VEREINBART:
Artikel I
Anl. 1
Durch die Bestimmungen des Vertrages wird die Verwendung von Rebsortenbezeichnungen allein oder in Verbindung mit einer geographischen oder einer sonstigen Bezeichnung grundsätzlich nicht beschränkt.
Österreichische Rebsortenbezeichnungen sind insbesondere:
Bouviertraube
Blaufränkisch
Blauer Portugieser
Blauer Wildbacher
Klevner, Blauburgunder, Grauburgunder, Weißburgunder
Cabernet
Cabernet – Sauvignon
Jubiläumsrebe
Mädchentraube
Malvasier
Merlot
Morillon (oder Chardonnay)
Riesling x Sylvaner (Müller-Thurgau)
Muskat
Muskateller
Muskat-Ottonel
Muskat-Sylvaner
Neuburger
Rheinriesling (oder Riesling)
Rotgipfler
Ruländer (oder grauer Burgunder)
St. Laurent (oder Laurenzitraube)
Sauvignon (oder Muskat-Sylvaner)
Sylvaner
Traminer (Roter Traminer, Gewürztraminer)
Veltliner (Grüner Veltliner, Roter Veltliner, Frühroter Veltliner)
Welschriesling (oder Riesling)
Zierfandler (oder Spätrot)
Zweigeltrebe
Artikel II
Anl. 1
Den gleichen Schutz wie die durch den Vertrag und durch das auf Grund dieses Vertrages abzuschließende Übereinkommen geschützten Bezeichnungen genießen auch deren grammatikalische Abwandlungen, wie beispielsweise in Eigenschaftswörter oder Hauptwörter.
Artikel III
Anl. 1
Unter Eigennamen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 und des Artikels 4 Absatz 4 des Vertrages werden sowohl Personennamen als auch geographische Bezeichnungen verstanden.
Artikel IV
Anl. 1
Angaben über wesentliche Eigenschaften im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 des Vertrages sind insbesondere:
a) bei Weinen:
Alkoholgehalt, Hersteller (Produzent), Abfüller, Händler; die Bezeichnungen: weiß, rot, rose, Wachstum, Gewächs, Kreszenz, original, Originalabfüllung, Originalabzug, Kellerabfüllung, Kellerabzug, Eigengewächs, Spätlese, Spätlesewein, Auslese, Auslesewein, Beerenauslese, Beerenauslesewein, Ausbruch, Ausbruchwein, Trockenbeerenauslese, Hochgewächs, Spitzengewächs, Clarettwein, Kabinett (Cabinet), Tischwein, Tafelwein, Bratenwein, Qualitätswein, Qualitätswein besonderer Reife und Leseart (Prädikatswein), Siegelwein, Dessertwein, aromatisierter Wein, Wermut (Vermouth), Perlwein, Schaumwein, Sekt, Qualitätsschaumwein, Qualitätssekt;
b) bei Branntweinen:
V.O., V. O. S., V.S.O.P., extra; ein, drei Stern.
Artikel V
Anl. 1
Auf Frischspeisen, die unmittelbar an den Letztverbraucher verkauft oder verabreicht werden, z. B. im Gast- und Schankgewerbe, findet der Vertrag keine Anwendung.
Artikel VI
Anl. 1
(1) Durch die Aufnahme der österreichischen Bezeichnungen „Marillenbrand“, „Marillenlikör“, „Ribiselbrand“, „Ribisellikör“, „Ribiselwein“, „Ribiselsaft“ in das auf Grund dieses Vertrages abzuschließende Übereinkommen wird die Verwendung von Übersetzungen, wie die tschechoslowakische Bezeichnung „Rybiz“, oder von synonymen Begriffen, wie „Aprikosenlikör“, „Aprikosenbrand“, „Johannisbeerbrand“, „Johannisbeerlikör“, „Johannisbeerwein“, „Johannisbeersaft“, nicht ausgeschlossen.
(2) Durch Absatz 1 wird die Verwendung der tschechoslowakischen Bezeichnung „Marila“ allein oder in Verbindung mit der bildlichen Darstellung von Früchten, zum Beispiel Aprikosen, insbesondere als Handelsname oder Marke, nicht ausgeschlossen, wenn die tschechoslowakische Herkunft deutlich gekennzeichnet ist.
(3) Bei der Verwendung der österreichischen Bezeichnungen „Marillenbrand“, „Marillenlikör“, „Ribiselbrand“, „Ribisellikör“, „Ribiselwein“, „Ribiselsaft“ im Gebiet der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik muß die österreichische Herkunft deutlich gekennzeichnet werden.
Artikel VII
Anl. 1
(1) Durch die Aufnahme folgender Bezeichnungen für österreichische Erzeugnisse in das auf Grund des Vertrages abzuschließende Übereinkommen wird die Verwendung ihrer Übersetzung in andere Sprachen nicht ausgeschlossen:
Inländerrum
Kremser Senf
(2) Die Bezeichnungen „Karpatenbitter“, „Karpatensalami“ und „Olmützer Quargel“ dürfen für österreichische Erzeugnisse nur in deutscher Sprache in Verbindung mit einem eindeutigen und deutlich lesbaren Hinweis auf die österreichische Herkunft und nur ohne Zusätze wie „echt“, „original“ und dergleichen verwendet werden.
Artikel VIII
Anl. 1
Die Bezeichnung „Heuriger“ darf in deutscher Sprache nur für österreichische Weine verwendet werden. Dies gilt auch für grammatikalische Abwandlungen und Wortzusammensetzungen, in denen diese Bezeichnung vorkommt.
Artikel IX
Anl. 1
(1) Durch die Aufnahme der tschechoslowakischen Bezeichnung „Liptovska bryndza“ in das auf Grund des Vertrages abzuschließende Übereinkommen wird nicht ausgeschlossen, daß die Bezeichnung „Liptauer“ für eine österreichische Spezialität (Streichkäse) verwendet wird.
(2) Durch die Aufnahme der Bezeichnung „Jablonec“ in das auf Grund des Vertrages abzuschließende Übereinkommen wird die Verwendung der Bezeichnungen „Gablonzer Waren“, „Gablonzer Bijouterie“, „Gablonzer Schmuck“, „Gablonzer Schmuckwaren“, „Gablonzer Kristallerie“ und „Gablonzer Schmucksteine“ für österreichische Erzeugnisse nicht ausgeschlossen, sofern die österreichische Herkunft gekennzeichnet ist.
Artikel X
Anl. 1
(1) Durch die Aufnahme der Bezeichnungen „Plzen“, „Pilsen“, „Plzenske“, „Pilsner“, „Pilsener“ und „Pils“ in das auf Grund des Vertrages abzuschließende Übereinkommen wird die Verwendung der Bezeichnung „Pils“ für Bier in Österreich in einer Wortverbindung nicht ausgeschlossen, die die Beifügung beispielsweise einer Wortmarke, eines Handelsnamens oder sonst eines Hinweises auf die erzeugende Brauerei oder auf das Erzeugungsland enthält. Eine solche Wortverbindung liegt nicht nur vor, wenn es sich um ein zusammengesetztes Wort oder um mehrere mit Bindestrich verbundene Wörter handelt, sondern auch dann, wenn diese Wörter auf dem Flaschenbild oder der Dosenetikette in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang stehen.
(2) Natürliche und juristische Personen, einschließlich der Personengesellschaften des Handelsrechtes, die die Bezeichnung „Pilsner“ oder „Pilsener“ für ein von ihnen in Österreich erzeugtes Bier seit 1. Jänner 1967 bis zum Inkrafttreten des Vertrages mit oder ohne Unterbrechung verwendet haben, dürfen diese Bezeichnung bis zum Ablauf von 9 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages in Verbindung mit einem eindeutigen und deutlich lesbaren Hinweis auf die österreichische Herkunft weiter verwenden.
(3) Das Weiterverwendungsrecht gemäß Absatz 2 kann nur gemeinsam mit dem Teil des Unternehmens veräußert oder vererbt werden, auf den sich diese Bezeichnungen beziehen.
Artikel XI
Anl. 1
Dieses Protokoll bildet einen integrierenden Teil des am 11. Juni 1976 unterzeichneten Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 30. November 1977, in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.