(1) Werden die nach den Artikeln 3, 4, 6 und 8 Abs. 2 dieses Vertrages geschützten Namen und Bezeichnungen entgegen diesen Bestimmungen im geschäftlichen Verkehr für Erzeugnisse, insbesondere für deren Aufmachung oder Verpackung, oder auf Rechnungen, Frachtbriefen oder anderen Geschäftspapieren oder in der Werbung benutzt, so finden alle gerichtlichen und behördlichen Maßnahmen, die nach der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dem der Schutz in Anspruch genommen wird, für die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs oder sonst für die Unterdrückung unzulässiger Bezeichnungen in Betracht kommen, unter den in dieser Gesetzgebung festgelegten Voraussetzungen und nach Maßgabe des Artikels 9 Anwendung.
(2) Sofern die Gefahr einer Verwechslung im geschäftlichen Verkehr besteht, ist der Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn die auf Grund des Vertrages geschützten Bezeichnungen in abgeänderter Form oder für andere als jene Erzeugnisse, denen sie im Übereinkommen nach Artikel 6 zugeordnet sind, benutzt werden.
(3) Der Absatz 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die auf Grund des Vertrages geschützten Bezeichnungen in Übersetzung oder mit einem Hinweis auf die tatsächliche Herkunft oder mit Zusätzen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen benutzt werden.
(4) Der Absatz 1 ist auf Übersetzungen von Bezeichnungen des einen Vertragsstaates dann nicht anzuwenden, wenn die Übersetzung in der Sprache des anderen Vertragsstaates ein Wort der Umgangssprache ist.
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