(1) Der Name „Republik Österreich“, die Bezeichnungen „Österreich“ und „Austria“ und die Namen der österreichischen Bundesländer sowie die im Übereinkommen nach Artikel 6 aufgeführten österreichischen Bezeichnungen sind in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ausschließlich österreichischen Erzeugnissen vorbehalten.
(2) Österreichische Bundesländer sind: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien.
(3) Stimmt eine der nach Absatz 1 geschützten österreichischen Bezeichnungen mit der Bezeichnung eines Gebietes oder Ortes außerhalb des Gebietes der Republik Österreich überein, so darf diese Bezeichnung im Zusammenhang mit nichtösterreichischen Erzeugnissen nur als Angabe über die Herkunft und nur in einer Weise, insbesondere durch die Angabe des Herkunftslandes, benutzt werden, die jede Irreführung über die Herkunft und den Charakter der Erzeugnisse ausschließt.
(4) Der Absatz 1 steht dem Gebrauch eines Eigennamens auf dem Gebiet der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik durch den zu seiner Führung Berechtigten dann nicht entgegen, wenn dieser Name zur Gänze oder zum Teil eine österreichische Bezeichnung ist, die auf Grund des Vertrages geschützt ist. In diesem Falle darf der Eigenname nur unverändert, auch nicht übersetzt und nicht in einer Weise verwendet werden, die zur Irreführung geeignet ist.
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