DIE VERTRAGSSCHLIESSENDEN PARTEIEN VON DEM WUNSCHE GELEITET, die Anwendung gewisser Vorschriften des Vertrages vom 11. Juni 1976 über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse näher zu regeln,
HABEN DIE NACHSTEHENDEN BESTIMMUNGEN VEREINBART:
Durch die Bestimmungen des Vertrages wird die Verwendung von Rebsortenbezeichnungen allein oder in Verbindung mit einer geographischen oder einer sonstigen Bezeichnung grundsätzlich nicht beschränkt.
Österreichische Rebsortenbezeichnungen sind insbesondere:
Bouviertraube
Blaufränkisch
Blauer Portugieser
Blauer Wildbacher
Klevner, Blauburgunder, Grauburgunder, Weißburgunder
Cabernet
Cabernet – Sauvignon
Jubiläumsrebe
Mädchentraube
Malvasier
Merlot
Morillon (oder Chardonnay)
Riesling x Sylvaner (Müller-Thurgau)
Muskat
Muskateller
Muskat-Ottonel
Muskat-Sylvaner
Neuburger
Rheinriesling (oder Riesling)
Rotgipfler
Ruländer (oder grauer Burgunder)
St. Laurent (oder Laurenzitraube)
Sauvignon (oder Muskat-Sylvaner)
Sylvaner
Traminer (Roter Traminer, Gewürztraminer)
Veltliner (Grüner Veltliner, Roter Veltliner, Frühroter Veltliner)
Welschriesling (oder Riesling)
Zierfandler (oder Spätrot)
Zweigeltrebe
Den gleichen Schutz wie die durch den Vertrag und durch das auf Grund dieses Vertrages abzuschließende Übereinkommen geschützten Bezeichnungen genießen auch deren grammatikalische Abwandlungen, wie beispielsweise in Eigenschaftswörter oder Hauptwörter.
Unter Eigennamen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 und des Artikels 4 Absatz 4 des Vertrages werden sowohl Personennamen als auch geographische Bezeichnungen verstanden.
Angaben über wesentliche Eigenschaften im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 des Vertrages sind insbesondere:
a) bei Weinen:
Alkoholgehalt, Hersteller (Produzent), Abfüller, Händler; die Bezeichnungen: weiß, rot, rose, Wachstum, Gewächs, Kreszenz, original, Originalabfüllung, Originalabzug, Kellerabfüllung, Kellerabzug, Eigengewächs, Spätlese, Spätlesewein, Auslese, Auslesewein, Beerenauslese, Beerenauslesewein, Ausbruch, Ausbruchwein, Trockenbeerenauslese, Hochgewächs, Spitzengewächs, Clarettwein, Kabinett (Cabinet), Tischwein, Tafelwein, Bratenwein, Qualitätswein, Qualitätswein besonderer Reife und Leseart (Prädikatswein), Siegelwein, Dessertwein, aromatisierter Wein, Wermut (Vermouth), Perlwein, Schaumwein, Sekt, Qualitätsschaumwein, Qualitätssekt;
b) bei Branntweinen:
V.O., V. O. S., V.S.O.P., extra; ein, drei Stern.
Auf Frischspeisen, die unmittelbar an den Letztverbraucher verkauft oder verabreicht werden, z. B. im Gast- und Schankgewerbe, findet der Vertrag keine Anwendung.
(1) Durch die Aufnahme der österreichischen Bezeichnungen „Marillenbrand“, „Marillenlikör“, „Ribiselbrand“, „Ribisellikör“, „Ribiselwein“, „Ribiselsaft“ in das auf Grund dieses Vertrages abzuschließende Übereinkommen wird die Verwendung von Übersetzungen, wie die tschechoslowakische Bezeichnung „Rybiz“, oder von synonymen Begriffen, wie „Aprikosenlikör“, „Aprikosenbrand“, „Johannisbeerbrand“, „Johannisbeerlikör“, „Johannisbeerwein“, „Johannisbeersaft“, nicht ausgeschlossen.
(2) Durch Absatz 1 wird die Verwendung der tschechoslowakischen Bezeichnung „Marila“ allein oder in Verbindung mit der bildlichen Darstellung von Früchten, zum Beispiel Aprikosen, insbesondere als Handelsname oder Marke, nicht ausgeschlossen, wenn die tschechoslowakische Herkunft deutlich gekennzeichnet ist.
(3) Bei der Verwendung der österreichischen Bezeichnungen „Marillenbrand“, „Marillenlikör“, „Ribiselbrand“, „Ribisellikör“, „Ribiselwein“, „Ribiselsaft“ im Gebiet der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik muß die österreichische Herkunft deutlich gekennzeichnet werden.
(1) Durch die Aufnahme folgender Bezeichnungen für österreichische Erzeugnisse in das auf Grund des Vertrages abzuschließende Übereinkommen wird die Verwendung ihrer Übersetzung in andere Sprachen nicht ausgeschlossen:
Inländerrum
Kremser Senf
(2) Die Bezeichnungen „Karpatenbitter“, „Karpatensalami“ und „Olmützer Quargel“ dürfen für österreichische Erzeugnisse nur in deutscher Sprache in Verbindung mit einem eindeutigen und deutlich lesbaren Hinweis auf die österreichische Herkunft und nur ohne Zusätze wie „echt“, „original“ und dergleichen verwendet werden.
Die Bezeichnung „Heuriger“ darf in deutscher Sprache nur für österreichische Weine verwendet werden. Dies gilt auch für grammatikalische Abwandlungen und Wortzusammensetzungen, in denen diese Bezeichnung vorkommt.
(1) Durch die Aufnahme der tschechoslowakischen Bezeichnung „Liptovska bryndza“ in das auf Grund des Vertrages abzuschließende Übereinkommen wird nicht ausgeschlossen, daß die Bezeichnung „Liptauer“ für eine österreichische Spezialität (Streichkäse) verwendet wird.
(2) Durch die Aufnahme der Bezeichnung „Jablonec“ in das auf Grund des Vertrages abzuschließende Übereinkommen wird die Verwendung der Bezeichnungen „Gablonzer Waren“, „Gablonzer Bijouterie“, „Gablonzer Schmuck“, „Gablonzer Schmuckwaren“, „Gablonzer Kristallerie“ und „Gablonzer Schmucksteine“ für österreichische Erzeugnisse nicht ausgeschlossen, sofern die österreichische Herkunft gekennzeichnet ist.
(1) Durch die Aufnahme der Bezeichnungen „Plzen“, „Pilsen“, „Plzenske“, „Pilsner“, „Pilsener“ und „Pils“ in das auf Grund des Vertrages abzuschließende Übereinkommen wird die Verwendung der Bezeichnung „Pils“ für Bier in Österreich in einer Wortverbindung nicht ausgeschlossen, die die Beifügung beispielsweise einer Wortmarke, eines Handelsnamens oder sonst eines Hinweises auf die erzeugende Brauerei oder auf das Erzeugungsland enthält. Eine solche Wortverbindung liegt nicht nur vor, wenn es sich um ein zusammengesetztes Wort oder um mehrere mit Bindestrich verbundene Wörter handelt, sondern auch dann, wenn diese Wörter auf dem Flaschenbild oder der Dosenetikette in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang stehen.
(2) Natürliche und juristische Personen, einschließlich der Personengesellschaften des Handelsrechtes, die die Bezeichnung „Pilsner“ oder „Pilsener“ für ein von ihnen in Österreich erzeugtes Bier seit 1. Jänner 1967 bis zum Inkrafttreten des Vertrages mit oder ohne Unterbrechung verwendet haben, dürfen diese Bezeichnung bis zum Ablauf von 9 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages in Verbindung mit einem eindeutigen und deutlich lesbaren Hinweis auf die österreichische Herkunft weiter verwenden.
(3) Das Weiterverwendungsrecht gemäß Absatz 2 kann nur gemeinsam mit dem Teil des Unternehmens veräußert oder vererbt werden, auf den sich diese Bezeichnungen beziehen.
Dieses Protokoll bildet einen integrierenden Teil des am 11. Juni 1976 unterzeichneten Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 30. November 1977, in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
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