(1) Die Namen „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „Tschechische Sozialistische Republik“, „Slowakische Sozialistische Republik“, die Bezeichnungen „Tschechoslowakei“, „Bohemia“, „Moravia“ und „Slovakia“ und die historischen Namen der einzelnen Länder in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik sowie die im Übereinkommen nach Artikel 6 aufgeführten tschechoslowakischen Bezeichnungen sind in der Republik Österreich ausschließlich tschechoslowakischen Erzeugnissen vorbehalten.
(2) Die historischen Namen der einzelnen Länder in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik sind: Böhmen, Mähren, Slowakei.
(3) Stimmt eine der nach Absatz 1 geschützten tschechoslowakischen Bezeichnungen mit der Bezeichnung eines Gebietes oder Ortes außerhalb des Gebietes der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik überein, so darf diese Bezeichnung im Zusammenhang mit nichttschechoslowakischen Erzeugnissen nur als Angabe über die Herkunft und nur in einer Weise, insbesondere durch die Angabe des Herkunftslandes, benutzt werden, die jede Irreführung über die Herkunft und den Charakter der Erzeugnisse ausschließt.
(4) Der Absatz 1 steht dem Gebrauch eines Eigennamens auf dem Gebiet der Republik Österreich durch den zu seiner Führung Berechtigten dann nicht entgegen, wenn dieser Name zur Gänze oder zum Teil eine tschechoslowakische Bezeichnung ist, die auf Grund des Vertrages geschützt ist. In diesem Falle darf der Eigenname nur unverändert, auch nicht übersetzt und nicht in einer Weise verwendet werden, die zur Irreführung geeignet ist.
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