(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Prag ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag tritt 100 Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist unbefristet.
(3) Dieser Vertrag kann von jedem der beiden Vertragsstaaten unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Jahr schriftlich im diplomatischen Weg gekündigt werden.
(4) Übereinkommen gemäß Artikel 6 können schon vor dem Inkrafttreten des Vertrages geschlossen werden, treten jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Vertrag in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 11. Juni 1976, in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
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