(1) Der Artikel 7 dieses Vertrages ist auch anzuwenden, wenn für Erzeugnisse, insbesondere für deren Aufmachung oder Verpackung, oder auf Rechnungen, Frachtbriefen oder sonstigen Geschäftspapieren oder in der Werbung Kennzeichnungen, Marken, Namen, Aufschriften oder Abbildungen benutzt werden, die unmittelbar oder mittelbar falsche oder irreführende Angaben über Herkunft, Ursprung, Natur, Sorte oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse enthalten.
(2) Werden im geschäftlichen Verkehr Namen oder Abbildungen von Orten, Gebäuden, Denkmälern, Flüssen, Bergen oder dergleichen eines Vertragsstaates, die dort einen besonderen Ruf genießen oder eine besondere Werbekraft besitzen, für nicht aus diesem Staate stammende Erzeugnisse im anderen Vertragsstaat verwendet, so ist diese Verwendung als irreführend über die Herkunft der so bezeichneten Erzeugnisse zu betrachten, es sei denn, daß schon unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise eine Irreführung nicht anzunehmen ist.
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