Vorwort
Artikel 1.
Art. 1
(1) Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um auf wirksame Art geographische Herkunftsbezeichnungen und Benennungen bestimmter Erzeugnisse, welche unmittelbar oder mittelbar auf die Herkunft aus einem der vertragschließenden Länder hinweisen, gegen den unlauteren Wettbewerb bei jedem kaufmännischen Vorgang einen Schutz zu gewährleisten.
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Pariser Unionsvertrages zum Schutze des gewerblichen Eigentums erfüllt den Tatbestand unlauteren Wettbewerbes jede Wettbewerbshandlung, die den anständigen Gebräuchen auf dem Gebiete des Gewerbes oder des Handels zuwiderläuft.
(3) Im Anhang werden geographische Herkunftsbezeichnungen und Benennungen bestimmter Erzeugnisse aufgezählt; der Anhang kann nachträglich durch Bekanntgabe eines der vertragschließenden Teile, welche von dem anderen Teil genehmigt wurde, ergänzt werden.
Artikel 2.
Art. 2
(1) Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich ausdrücklich, durch alle in seiner eigenen Gesetzgebung vorgesehenen Maßnahmen den Umlauf, die Einfuhr, die Lagerung, den Verkauf oder die Inverkehrsetzung im Inland und zum Zwecke der Ausfuhr von allen jenen Erzeugnissen zu unterdrücken und zu verhindern, welche auf sich selbst oder auf ihrer unmittelbaren Umhüllung, äußeren Verpackung, auf den Fakturen, Frachtbriefen oder Handelspapieren oder in Marken Bezeichnungen und Benennungen tragen, die im Anhang enthalten sind und zur Täuschung des Publikums über die Herkunft, die Gattung, die Eigenart oder die besonderen Eigenschaften dieser Erzeugnisse oder Waren geeignet sind.
(2) Es besteht Einverständnis darüber, daß sich die Bestimmungen dieses Artikels auf die Verwendung sowohl in der Originalsprache als auch die Wiedergabe der Bezeichnungen und Benennungen des anderen Teiles in einer Fremdsprache beziehen, und zwar auch dann, wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angeführt oder die Benennung von bestimmten berichtigenden Angaben, wie „Art“, „Weise“, „Type“ oder ähnlichen, begleitet wäre.
(3) Es besteht ferner Einverständnis darüber, daß sich die Bestimmungen dieses Artikels nicht auf Erzeugnisse im Transitverkehr beziehen.
Artikel 3.
Art. 3
Die Erzeugnisse, für welche die im Anhang enthaltenen, durch dieses Abkommen geschützten Bezeichnungen oder Benennungen verwendet werden, müssen im Zeitpunkt der Einfuhr von einem Ursprungszeugnis begleitet sein. Dieses kann von jeder Behörde, Organisation oder Vereinigung ausgestellt werden, welche vom Absendungsland namhaft gemacht und vom Bestimmungsland ausdrücklich anerkannt wurde.
Artikel 4.
Art. 4
(1) Das gegenwärtige Abkommen hat eine Dauer von fünf Jahren, vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens gerechnet.
(2) Das Abkommen wird außer im Falle der Kündigung von drei zu drei Jahren stillschweigend erneuert.
(3) Die Kündigung muß mindestens sechs Monate vor Ablauf des im Abs. 1 vorgesehenen Zeitpunktes bekanntgegeben werden.
Artikel 5.
Art. 5
(1) Das gegenwärtige Abkommen wird in den verfassungsmäßigen Formen eines jeden der beiden vertragschließenden Länder ratifiziert.
(2) Der Austausch der Ratifikationsurkunden findet in Wien statt.
(3) Das Abkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Geschehen zu Rom, in doppelter Ausfertigung, am 1. Feber 1952.
Anhang.
I.
Liste der geographischen Herkunftsbezeichnungen und Benennungen, welche in Italien geschützt sind.
Anl. 1
(Anm.: Ersetzt durch die dem Zusatzprotokoll BGBl. Nr. 348/1972 angeschlossenen Listen.)
II.
Liste der geographischen Herkunftsbezeichnungen und Benennungen, welche in Österreich geschützt sind.
Anl. 1
(Anm.: Ersetzt durch die dem Zusatzprotokoll BGBl. Nr. 348/1972 angeschlossenen Listen.)
Anl. 2
Rom, am 1. Feber 1952.
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beehre mich, Ihnen folgendes mitzuteilen:
Das österreichische Nationalkomitee des Internationalen Milchwirtschaftsverbandes hat einstimmig beschlossen, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu empfehlen, daß Österreich der internationalen Konvention über die Anwendung der Herkunftsbezeichnungen und Benennungen von Käse ddto. Stresa, den 1. Juni 1951, beitreten solle. Dieser Beschluß wurde dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit Schreiben vom 21. November 1951 mit dem Ersuchen mitgeteilt, das Weitere veranlassen zu wollen.
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat mich davon in Kenntnis gesetzt, daß es dem Ministerrat in kürzester Zeit den Antrag zur Beschlußfassung vorlegen werde, die obengenannte internationale Konvention anzunehmen und zu ratifizieren.
Ich bitte Sie, das Vorstehende zur Kenntnis nehmen zu wollen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Präsident, die Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung.
Johannes E. Schwarzenberg m. p.
An den Herrn Präsidenten
der italienischen Delegation,
Rom.
Rom, am 1. Feber 1952.
Sehr geehrter Herr Präsident!
Sie waren so freundlich, mir durch Ihren Brief vom heutigen Tage folgendes mitzuteilen:
(Anm.: Es folgt der Text des Schreibens des Herrn Präsidenten der österreichischen Delegation.)
Indem ich diese Mitteilung zur Kenntnis nehme, beehre ich mich, Ihnen lebhaft dafür zu danken und Ihnen mein Einverständnis zu bestätigen, daß unter diesen Bedingungen die Bezeichnungen „Gorgonzola“, „Parmigiano Reggiano“, „Pecorino“, „Asiago“, „Fontina“ nicht in den Anhang des gegenwärtigen Abkommens aufgenommen werden, da der Schutz der Herkunftsbezeichnungen, Benennungen und Namen von Käsen durch die obengenannte internationale Konvention über die Anwendung der Herkunftsbezeichnungen und Benennungen von Käse vorgesehen ist.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Präsident, die Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung.
Antonio Pennetta m. p.
An den Herrn Präsidenten
der österreichischen Delegation,
Rom.
Anl. 3
Rom, am 1. Feber 1952.
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beehre mich, Ihnen folgendes mitzuteilen:
Die italienische Delegation hat die Aufnahme der Benennung „Vermouth di Torino“ in den Anhang des gegenwärtigen Abkommens verlangt, wobei sie sich damit einverstanden erklärt, daß, um in Österreich einen wirksamen Schutz zu ermöglichen und den Abverkauf der bei den Einzelhändlern vorhandenen Lagerbestände zu gewährleisten, die Inkraftsetzung der Bestimmungen des Abkommens hinsichtlich der oben erwähnten Benennung auf zwei Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens, verschoben wird. Die österreichische Delegation hat dem freundlicherweise zugestimmt, unter der Bedingung, daß die Benennung „Vermouth di Torino“ durch die italienische Gesetzgebung der Herstellung des erwähnten Erzeugnisses in der Provinz Piemonte mit der Hauptstadt Turin vorbehalten bleibt.
Indem ich diesen Vorbehalt zur Kenntnis nehme, beehre ich mich, Ihnen mein Einverständnis mitzuteilen, wobei ich noch feststelle, daß, falls die diesbezügliche italienische Gesetzgebung erst nach Ablauf der erwähnten zweijährigen Frist in Kraft treten sollte, die Inkraftsetzung dieses Abkommens hinsichtlich der Benennung „Vermouth di Torino“ bis drei Monate nach dem Zeitpunkt der offiziellen Mitteilung seitens der italienischen Regierung an die österreichische Regierung über die Verlautbarung des gegenständlichen Gesetzes hinausgeschoben wird.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Präsident, die Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung.
Antonio Pennetta m. p.
An den Herrn Präsidenten
der österreichischen Delegation,
Rom.
Rom, am 1. Feber 1952.
Sehr geehrter Herr Präsident!
Sie waren so freundlich, mir folgendes mitzuteilen:
(Anm.: Es folgt der Text des Schreibens des Herrn Präsidenten der italienischen Delegation.)
Indem ich Ihnen mein Einverständnis bekanntgebe, beehre ich mich, Sie, sehr geehrter Herr Präsident, meiner vorzüglichsten Hochachtung zu versichern.
Johannes E. Schwarzenberg m. p.
An den Herrn Präsidenten
der italienischen Delegation,
Rom.