Die Erzeugnisse, für welche die im Anhang enthaltenen, durch dieses Abkommen geschützten Bezeichnungen oder Benennungen verwendet werden, müssen im Zeitpunkt der Einfuhr von einem Ursprungszeugnis begleitet sein. Dieses kann von jeder Behörde, Organisation oder Vereinigung ausgestellt werden, welche vom Absendungsland namhaft gemacht und vom Bestimmungsland ausdrücklich anerkannt wurde.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise