(1) Das gegenwärtige Abkommen hat eine Dauer von fünf Jahren, vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens gerechnet.
(2) Das Abkommen wird außer im Falle der Kündigung von drei zu drei Jahren stillschweigend erneuert.
(3) Die Kündigung muß mindestens sechs Monate vor Ablauf des im Abs. 1 vorgesehenen Zeitpunktes bekanntgegeben werden.
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