(1) Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich ausdrücklich, durch alle in seiner eigenen Gesetzgebung vorgesehenen Maßnahmen den Umlauf, die Einfuhr, die Lagerung, den Verkauf oder die Inverkehrsetzung im Inland und zum Zwecke der Ausfuhr von allen jenen Erzeugnissen zu unterdrücken und zu verhindern, welche auf sich selbst oder auf ihrer unmittelbaren Umhüllung, äußeren Verpackung, auf den Fakturen, Frachtbriefen oder Handelspapieren oder in Marken Bezeichnungen und Benennungen tragen, die im Anhang enthalten sind und zur Täuschung des Publikums über die Herkunft, die Gattung, die Eigenart oder die besonderen Eigenschaften dieser Erzeugnisse oder Waren geeignet sind.
(2) Es besteht Einverständnis darüber, daß sich die Bestimmungen dieses Artikels auf die Verwendung sowohl in der Originalsprache als auch die Wiedergabe der Bezeichnungen und Benennungen des anderen Teiles in einer Fremdsprache beziehen, und zwar auch dann, wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angeführt oder die Benennung von bestimmten berichtigenden Angaben, wie „Art“, „Weise“, „Type“ oder ähnlichen, begleitet wäre.
(3) Es besteht ferner Einverständnis darüber, daß sich die Bestimmungen dieses Artikels nicht auf Erzeugnisse im Transitverkehr beziehen.
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