(1) Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um auf wirksame Art geographische Herkunftsbezeichnungen und Benennungen bestimmter Erzeugnisse, welche unmittelbar oder mittelbar auf die Herkunft aus einem der vertragschließenden Länder hinweisen, gegen den unlauteren Wettbewerb bei jedem kaufmännischen Vorgang einen Schutz zu gewährleisten.
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Pariser Unionsvertrages zum Schutze des gewerblichen Eigentums erfüllt den Tatbestand unlauteren Wettbewerbes jede Wettbewerbshandlung, die den anständigen Gebräuchen auf dem Gebiete des Gewerbes oder des Handels zuwiderläuft.
(3) Im Anhang werden geographische Herkunftsbezeichnungen und Benennungen bestimmter Erzeugnisse aufgezählt; der Anhang kann nachträglich durch Bekanntgabe eines der vertragschließenden Teile, welche von dem anderen Teil genehmigt wurde, ergänzt werden.
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