Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen
Artikel I. Die hohen Vertragsstaaten verpflichten
Art. 2Artikel II. Zuständig für die Aburteilung der im A
Art. 3Artikel III. Die Übermittlung der Rechtshilfeersuc
Art. 4Artikel IV. Die Vertragsstaaten, deren Gesetzgebun
Art. 5Artikel V . Die Vertragsstaaten, deren Gesetzgebun
Art. 6Artikel VI . Für den Fall, daß sich bei einer auf
Art. 7Artikel VII . Dieses Übereinkommen, dessen französ
Art. 8Artikel VIII . Dieses Übereinkommen bedarf der Rat
Art. 9Artikel IX . Die Mitglieder der Vereinten Nationen
Art. 10Artikel X . Die Ratifikation des vorliegenden Über
Art. 11Artikel XI . Dieses Übereinkommen tritt dreißig Ta
Art. 12Artikel XII . Dieses Übereinkommen kann durch schr
Art. 14Artikel XIV. Der Generalsekretär der Vereinten Nat
Art. 15Artikel XV . Meinungsverschiedenheiten, die sich z
Art. 16Artikel XVI . Wenn fünf Staaten, die das Übereinko
Vorwort
Art. 1
Artikel I. Die hohen Vertragsstaaten verpflichten sich, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Ermittlung, Verfolgung und Bestrafung von Personen erforderlich sind, die sich einer der nachstehend genannten Handlungen schuldig machen, und beschließen deshalb:
Es soll bestraft werden:
1. Wer unzüchtige Schriften, Zeichnungen, Stiche, Malereien, Druckschriften, Bilder, Anschläge, Abzeichen, Lichtbilder, Bildstreifen für Lichtspiele oder andere unzüchtige Gegenstände für Handel, zur Verteilung oder öffentlichen Ausstellung anfertigt oder auf Lager hält;
2. wer die erwähnten unzüchtigen Schriften, Zeichnungen, Stiche, Malereien, Druckschriften, Bilder, Anschläge, Abzeichen, Lichtbilder, Bildstreifen für Lichtspiele oder andere unzüchtige Gegenstände zu dem bezeichneten Zweck einführt, befördert, ausführt oder einführen, befördern oder ausführen läßt oder auf andere Weise in Umlauf setzt;
3. wer mit den genannten Gegenständen, wenn auch nicht öffentlich, Handel treibt, oder damit sonst was immer für Geschäfte macht, sie verteilt, öffentlich ausstellt oder gewerbsmäßig vermietet;
4. wer, um den verbotenen Umlauf oder Vertrieb zu fördern, durch Anzeigen oder andere Mittel Personen bezeichnet, die sich mit einer der vorstehend angeführten strafbaren Handlungen befassen, wer durch Anzeigen oder durch andere Mittel bekanntmacht, auf welche Weise und durch wen die erwähnten unzüchtigen Schriften, Zeichnungen, Stiche, Malereien, Druckschriften, Bilder, Anschläge, Abzeichen, Lichtbilder, Bildstreifen für Lichtspiele oder sonstigen unzüchtigen Gegenstände mittelbar oder unmittelbar bezogen werden können.
Art. 2
Artikel II. Zuständig für die Aburteilung der im Artikel I erwähnten Zuwiderhandlungen sind die Gerichte des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Tat begangen oder eins der Tatbestandsmerkmale erfüllt worden ist. Daneben sind, wenn der Täter auf dem Gebiete seines zu den Vertragsstaaten gehörenden Heimatlandes ergriffen wird, wenn die Gesetzgebung dieses Staates es zuläßt, auch dessen Gerichte zuständig, und zwar auch dann, wenn die Tatbestandsmerkmale außerhalb dieses Gebietes erfüllt worden sind.
In allen Fällen ist es dem Vertragsstaate überlassen, hiebei nach den Regeln seiner Gesetzgebung den Grundsatz “non bis in idem” anzuwenden.
Art. 3
Artikel III. Die Übermittlung der Rechtshilfeersuchschreiben, die sich auf die in diesem Übereinkommen bezeichneten strafbaren Handlungen beziehen, soll erfolgen:
1. im unmittelbaren Verkehr unter den Gerichtsbehörden oder
2. durch Vermittlung des diplomatischen oder konsularischen Vertreters des ersuchenden Landes im ersuchten Lande. Dieser Vertreter sendet das Ersuchschreiben unmittelbar der zuständigen Gerichtsbehörde oder der ihm von der Regierung des ersuchten Landes bezeichneten Behörde und empfängt unmittelbar von dieser Behörde die Schriftstücke über die Erledigung des Ersuchens.
In diesen beiden Fällen soll gleichzeitig eine Abschrift des Ersuchschreibens der obersten Behörde des ersuchten Landes mitgeteilt werden;
oder
3. auf diplomatischem Wege.
Jeder Vertragsstaat wird durch eine Mitteilung an jeden der andern vertragschließenden Teile diejenige oder diejenigen der vorbezeichneten Übermittlungsarten bekanntgeben, die er für die von diesem Staate ausgehenden Ersuchschreiben zuläßt.
Alle Anstände, die sich gelegentlich der in Ziffer 1 und 2 dieses Artikels genannten Übermittlungen ergeben sollten, werden auf diplomatischem Wege geregelt.
Vorbehaltlich anderweitiger Übereinkunft muß das Ersuchschreiben in der Sprache der ersuchten Behörde oder in der zwischen den beteiligten Staaten vereinbarten Sprache abgefaßt oder aber von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sein, die durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder durch einen beeidigten Dolmetscher des ersuchten Staates beglaubigt ist.
Für die Erledigung von Ersuchen dürfen Gebühren oder Kosten irgendwelcher Art nicht verrechnet werden.
Durch die Bestimmungen dieses Artikels werden die Vorschriften der Landesgesetze über das Beweisrecht in Strafsachen nicht abgeändert.
Art. 4
Artikel IV. Die Vertragsstaaten, deren Gesetzgebung derzeit nicht ausreichen sollte, um das vorliegende Übereinkommen wirksam werden zu lassen, verpflichten sich, die hiefür nötigen Maßnahmen zu treffen oder ihren gesetzgebenden Körperschaften vorzuschlagen.
Art. 5
Artikel V . Die Vertragsstaaten, deren Gesetzgebung hiezu derzeit nicht ausreichen sollte, vereinbaren, Bestimmungen über die Hausdurchsuchung an den Orten, wo mit Grund angenommen werden kann, daß dort unzüchtige Schriften, Zeichnungen, Stiche, Malereien, Druckschriften, Bilder, Anschläge, Abzeichen, Lichtbilder, Bildstreifen für Lichtspiele oder andere unzüchtige Gegenstände zu einem der in Artikel I genannten Zwecke oder in Zuwiderhandlung gegen jene Bestimmung angefertigt werden oder vorfindlich sind, sowie über die Beschlagnahme, die Einziehung und die Vernichtung zu erlassen.
Art. 6
Artikel VI . Für den Fall, daß sich bei einer auf dem Gebiete eines der Vertragsstaaten begangenen Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Artikels I Grund zur Annahme ergibt, die unzüchtigen Gegenstände seien in einem anderen Vertragsstaate angefertigt oder von dort eingeführt worden, vereinbaren die Vertragsstaaten, daß die auf Grund des Abkommens vom 4. Mai 1910 bezeichnete Behörde unverzüglich den Tatbestand der Behörde des anderen Vertragsstaates mitteilt und ihr gleichzeitig eine erschöpfende Darstellung des Sachverhaltes gibt, um sie in den Stand zu setzen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Art. 7
Artikel VII . Dieses Übereinkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut maßgebend sind, trägt das Datum des heutigen Tages und bleibt bis zum 31. März 1924 jedem an der Konferenz vertretenen Staate, jedem Mitglied des Völkerbundes und jedem Staate, dem der Völkerbundrat zu diesem Zwecke eine Ausfertigung dieses Übereinkommens zustellt, zur Unterzeichnung offen.
Art. 8
Artikel VIII . Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der ihren Empfang den Mitgliedern der Vereinten Nationen und den Nichtmitgliedstaaten, denen der Generalsekretär eine Abschrift des Übereinkommens übermittelte, bekanntgeben wird.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird der Regierung der Französischen Republik unverzüglich eine beglaubigte Abschrift jeder sich auf dieses Übereinkommen beziehenden Urkunde übermitteln.
Der Generalsekretär des Völkerbundes hat dieses Übereinkommen am Tage seines Inkrafttretens gemäß Artikel 18 des Völkerbundvertrages in das Register einzutragen.
Art. 9
Artikel IX . Die Mitglieder der Vereinten Nationen können dem vorliegenden Übereinkommen beitreten. Dasselbe gilt für Nichtmitgliedstaaten, denen das vorliegende Übereinkommen offiziell mitzuteilen der Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen beschließen kann.
Der Beitritt erfolgt durch Zustellung einer Urkunde an den Generalsekretär der Vereinten Nationen, die in den Archiven des Sekretariats zu hinterlegen ist. Der Generalsekretär wird die Hinterlegung den Mitgliedern der Vereinten Nationen und den Nichtmitgliedstaaten, denen der Generalsekretär eine Abschrift des Übereinkommens übermittelte, unverzüglich mitteilen.
Art. 10
Artikel X . Die Ratifikation des vorliegenden Übereinkommens sowie der Beitritt hiezu ziehen ohne weiteres und ohne besondere Anzeige den gleichzeitigen und vollständigen Beitritt zum Abkommen vom 4. Mai 1910 nach sich, das am gleichen Tage wie das Übereinkommen selbst für das gesamte Gebiet des ratifizierenden oder beitretenden Staates oder Mitgliedes der Vereinten Nationen in Kraft tritt.
Durch diese Bestimmung wird jedoch Artikel IV des Abkommens vom 4. Mai 1910 nicht aufgehoben, der für den Fall anwendbar bleibt, daß ein Staat es vorziehen sollte, nur diesem Abkommen beizutreten.
Art. 11
Artikel XI . Dieses Übereinkommen tritt dreißig Tage nach dem Empfang von zwei Ratifikationsurkunden durch den Generalsekretär des Völkerbundes in Kraft.
Art. 12
Artikel XII . Dieses Übereinkommen kann durch schriftliche Anzeige an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gekündet werden. Die Kündigung wird wirksam ein Jahr nach dem Tage, an dem sie der Generalsekretär empfangen hat, und gilt nur für das Mitglied der Vereinten Nationen oder den Staat, der sie mitgeteilt hat.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird jede von ihm empfangene Kündigung allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den Nichtmitgliedstaaten, denen er eine Abschrift des Übereinkommens übermittelte, zur Kenntnis bringen.
Die Kündigung des Übereinkommens zieht nicht ohne weiteres die gleichzeitige Kündigung des Abkommens vom 4. Mai 1910 nach sich, es wäre denn, daß dies in der Anzeige ausdrücklich erklärt wird.
Art. 14
Artikel XIV. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird ein besonderes Verzeichnis aller Vertragspartner, die das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet, ratifiziert oder gekündigt haben oder ihm beigetreten sind, führen. Dieses Verzeichnis kann von jedem Mitglied der Vereinten Nationen oder jedem Nichtmitgliedstaat, dem der Generalsekretär eine Abschrift des Übereinkommens übermittelt hat, jederzeit eingesehen werden.
Es wird so oft als möglich veröffentlicht werden.
Art. 15
Artikel XV . Meinungsverschiedenheiten, die sich zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ergeben sollten, sind, sofern sie nicht durch unmittelbare Verhandlungen erledigt werden können, dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Sollten die Staaten, unter denen ein solcher Streitfall besteht, oder einer von ihnen das Statut des Internationalen Gerichtshofes nicht unterzeichnet oder angenommen haben, so ist der Streitfall nach Wahl der Vertragsstaaten entweder dem ständigen internationalen Gerichtshof oder einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
Art. 16
Artikel XVI . Wenn fünf Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, die Revision des Übereinkommens verlangen, so hat der Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen zu diesem Zwecke eine Konferenz einzuberufen. Auf jeden Fall wird der Rat nach Ablauf von je fünf Jahren die Zweckmäßigkeit der Einberufung einer Konferenz prüfen.
Zu Urkund dessen haben die vorgenannten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen in Genf am 12. September 1923 in zwei Originalausfertigungen, von denen die eine im Archiv des Völkerbundes und die andere im Archiv der Regierung der Französischen Republik verwahrt bleiben werden.