Artikel VIII . Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der ihren Empfang den Mitgliedern der Vereinten Nationen und den Nichtmitgliedstaaten, denen der Generalsekretär eine Abschrift des Übereinkommens übermittelte, bekanntgeben wird.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird der Regierung der Französischen Republik unverzüglich eine beglaubigte Abschrift jeder sich auf dieses Übereinkommen beziehenden Urkunde übermitteln.
Der Generalsekretär des Völkerbundes hat dieses Übereinkommen am Tage seines Inkrafttretens gemäß Artikel 18 des Völkerbundvertrages in das Register einzutragen.
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