Artikel I. Die hohen Vertragsstaaten verpflichten sich, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Ermittlung, Verfolgung und Bestrafung von Personen erforderlich sind, die sich einer der nachstehend genannten Handlungen schuldig machen, und beschließen deshalb:
Es soll bestraft werden:
1. Wer unzüchtige Schriften, Zeichnungen, Stiche, Malereien, Druckschriften, Bilder, Anschläge, Abzeichen, Lichtbilder, Bildstreifen für Lichtspiele oder andere unzüchtige Gegenstände für Handel, zur Verteilung oder öffentlichen Ausstellung anfertigt oder auf Lager hält;
2. wer die erwähnten unzüchtigen Schriften, Zeichnungen, Stiche, Malereien, Druckschriften, Bilder, Anschläge, Abzeichen, Lichtbilder, Bildstreifen für Lichtspiele oder andere unzüchtige Gegenstände zu dem bezeichneten Zweck einführt, befördert, ausführt oder einführen, befördern oder ausführen läßt oder auf andere Weise in Umlauf setzt;
3. wer mit den genannten Gegenständen, wenn auch nicht öffentlich, Handel treibt, oder damit sonst was immer für Geschäfte macht, sie verteilt, öffentlich ausstellt oder gewerbsmäßig vermietet;
4. wer, um den verbotenen Umlauf oder Vertrieb zu fördern, durch Anzeigen oder andere Mittel Personen bezeichnet, die sich mit einer der vorstehend angeführten strafbaren Handlungen befassen, wer durch Anzeigen oder durch andere Mittel bekanntmacht, auf welche Weise und durch wen die erwähnten unzüchtigen Schriften, Zeichnungen, Stiche, Malereien, Druckschriften, Bilder, Anschläge, Abzeichen, Lichtbilder, Bildstreifen für Lichtspiele oder sonstigen unzüchtigen Gegenstände mittelbar oder unmittelbar bezogen werden können.
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