BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen VeröffentlichungenArt. 11

Art. 11

In Kraft seit 07. August 1924
Up-to-date

Artikel XI . Dieses Übereinkommen tritt dreißig Tage nach dem Empfang von zwei Ratifikationsurkunden durch den Generalsekretär des Völkerbundes in Kraft.

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