Artikel X . Die Ratifikation des vorliegenden Übereinkommens sowie der Beitritt hiezu ziehen ohne weiteres und ohne besondere Anzeige den gleichzeitigen und vollständigen Beitritt zum Abkommen vom 4. Mai 1910 nach sich, das am gleichen Tage wie das Übereinkommen selbst für das gesamte Gebiet des ratifizierenden oder beitretenden Staates oder Mitgliedes der Vereinten Nationen in Kraft tritt.
Durch diese Bestimmung wird jedoch Artikel IV des Abkommens vom 4. Mai 1910 nicht aufgehoben, der für den Fall anwendbar bleibt, daß ein Staat es vorziehen sollte, nur diesem Abkommen beizutreten.
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