Artikel III. Die Übermittlung der Rechtshilfeersuchschreiben, die sich auf die in diesem Übereinkommen bezeichneten strafbaren Handlungen beziehen, soll erfolgen:
1. im unmittelbaren Verkehr unter den Gerichtsbehörden oder
2. durch Vermittlung des diplomatischen oder konsularischen Vertreters des ersuchenden Landes im ersuchten Lande. Dieser Vertreter sendet das Ersuchschreiben unmittelbar der zuständigen Gerichtsbehörde oder der ihm von der Regierung des ersuchten Landes bezeichneten Behörde und empfängt unmittelbar von dieser Behörde die Schriftstücke über die Erledigung des Ersuchens.
In diesen beiden Fällen soll gleichzeitig eine Abschrift des Ersuchschreibens der obersten Behörde des ersuchten Landes mitgeteilt werden;
oder
3. auf diplomatischem Wege.
Jeder Vertragsstaat wird durch eine Mitteilung an jeden der andern vertragschließenden Teile diejenige oder diejenigen der vorbezeichneten Übermittlungsarten bekanntgeben, die er für die von diesem Staate ausgehenden Ersuchschreiben zuläßt.
Alle Anstände, die sich gelegentlich der in Ziffer 1 und 2 dieses Artikels genannten Übermittlungen ergeben sollten, werden auf diplomatischem Wege geregelt.
Vorbehaltlich anderweitiger Übereinkunft muß das Ersuchschreiben in der Sprache der ersuchten Behörde oder in der zwischen den beteiligten Staaten vereinbarten Sprache abgefaßt oder aber von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sein, die durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder durch einen beeidigten Dolmetscher des ersuchten Staates beglaubigt ist.
Für die Erledigung von Ersuchen dürfen Gebühren oder Kosten irgendwelcher Art nicht verrechnet werden.
Durch die Bestimmungen dieses Artikels werden die Vorschriften der Landesgesetze über das Beweisrecht in Strafsachen nicht abgeändert.
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