Artikel VII . Dieses Übereinkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut maßgebend sind, trägt das Datum des heutigen Tages und bleibt bis zum 31. März 1924 jedem an der Konferenz vertretenen Staate, jedem Mitglied des Völkerbundes und jedem Staate, dem der Völkerbundrat zu diesem Zwecke eine Ausfertigung dieses Übereinkommens zustellt, zur Unterzeichnung offen.
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