BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände

Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände

In Kraft seit 10. Januar 1980
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ARTIKEL I

Art. 1

Im Sinne dieses Übereinkommens

a) bedeutet der Ausdruck „Schaden“ Tod, Körperverletzung oder sonstige Gesundheitsbeeinträchtigung sowie Verlust oder Schädigung des Vermögens eines Staates oder einer natürlichen oder juristischen Person oder des Vermögens einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation;

b) umfaßt der Ausdruck „Start“ den Startversuch;

c) bedeutet der Ausdruck „Startstaat“

i) einen Staat, der einen Weltraumgegenstand startet oder dessen Start durchführen läßt,

ii) einen Staat, von dessen Hoheitsgebiet oder Anlagen ein Weltraumgegenstand gestartet wird;

d) umfaßt der Ausdruck „Weltraumgegenstand“ die Bestandteile eines Weltraumgegenstandes sowie sein Trägerfahrzeug und dessen Teile.

ARTIKEL II

Art. 2

Ein Startstaat haftet unbedingt für die Leistung von Schadensersatz wegen eines von seinem Weltraumgegenstand auf der Erdoberfläche oder an Luftfahrzeugen im Flug verursachten Schadens.

ARTIKEL III

Art. 3

Verursacht ein Weltraumgegenstand eines Startstaates anderswo als auf der Erdoberfläche einen Schaden an einem Weltraumgegenstand eines anderen Startstaates oder einen Personen- oder Sachschaden an Bord eines solchen Weltraumgegenstandes, so haftet der erstgenannte Staat nur, wenn der Schaden von ihm oder von Personen verschuldet wurde, für die er verantwortlich ist.

ARTIKEL IV

Art. 4

(1) Verursacht ein Weltraumgegenstand eines Startstaates anderswo als auf der Erdoberfläche einen Schaden an einem Weltraumgegenstand eines anderen Startstaates oder einen Personen- oder Sachschaden an Bord eines solchen Weltraumgegenstandes und entsteht dadurch einem dritten Staat oder dessen natürlichen oder juristischen Personen ein Schaden, so haften die beiden erstgenannten Staaten dem dritten Staat solidarisch in folgendem Umfang:

a) ist der Schaden dem dritten Staaten auf der Erdoberfläche oder an einem Luftfahrzeug im Flug entstanden, so haften sie dem dritten Staat unbedingt;

b) ist der Schaden an einem Weltraumgegenstand des dritten Staates oder ist der Personen- oder Sachschaden an Bord eines solchen Weltraumgegenstandes anderswo als auf der Erdoberfläche entstanden, so haften sie dem dritten Staat bei Verschulden eines der beiden erstgenannten Staaten oder bei Verschulden von Personen, für die einer von ihren verantwortlich ist.

(2) In allen Fällen der solidarischen Haftung im Sinne des Absatzes 1 wird die Schadensersatzlast zwischen den beiden erstgenannten Staaten entsprechend dem Ausmaß ihres jeweiligen Verschuldens aufgeteilt; kann das Ausmaß des Verschuldens jedes dieser Staaten nicht festgestellt werden, so haften sie zu gleichen Teilen. Diese Aufteilung läßt das Recht des dritten Staates unberührt, den gesamten Schadensersatz nach diesem Übereinkommen von einzelnen oder allen der solidarisch haftenden Startstaaten zu fordern.

ARTIKEL V

Art. 5

(1) Starten zwei oder mehr Staaten einen Weltraumgegenstand gemeinsam, so haften sie solidarisch für jeden daraus entstehenden Schaden.

(2) Ein Startstaat, der Schadensersatz geleistet hat, hat einen Ausgleichsanspruch gegen die anderen Teilnehmer an dem gemeinsamen Start. Die Teilnehmer an einem gemeinsamen Start können über die Aufteilung der finanziellen Verpflichtung, für die sie solidarisch haften, Übereinkünfte schließen. Solche Übereinkünfte lassen das Recht eines geschädigten Staates unberührt, den gesamten Schadensersatz nach diesem Übereinkommen von einzelnen oder allen der solidarisch haftenden Startstaaten zu fordern.

(3) Ein Staat, von dessen Hoheitsgebiet oder Anlagen ein Weltraumgegenstand gestartet wird, gilt als Teilnehmer an einem gemeinsamen Start.

ARTIKEL VI

Art. 6

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist ein Startstaat von der unbedingten Haftung in dem Ausmaß befreit, in dem er nachweist, daß der Schaden ganz oder teilweise durch grobe Fahrlässigkeit oder durch eine mit Schädigungsvorsatz begangene Handlung oder Unterlassung eines anspruchstellenden Staates oder der von diesem vertretenen natürlichen oder juristischen Personen entstanden ist.

(2) Jede Befreiung ist ausgeschlossen in Fällen, in denen der Schaden aus Tätigkeiten eines Startstaates entstanden ist, die unvereinbar sind mit dem Völkerrecht, insbesondere der Satzung der Vereinten Nationen und dem Vertrag über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, regeln.

ARTIKEL VII

Art. 7

Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Schäden, die durch einen Weltraumgegenstand eines Startstaates folgenden Personen zugefügt werden:

a) Angehörigen dieses Startstaates;

b) Ausländern, während sie am Betrieb des Weltraumgegenstandes zu irgendeiner Zeit zwischen seinem Start und seiner Landung beteiligt sind, oder während sie sich auf Grund einer Einladung des Startstaates in unmittelbarer Nähe eines vorgesehenen Start- oder Bergungsgebiets befinden.

ARTIKEL VIII

Art. 8

(1) Ein Staat, der einen Schaden erleidet oder dessen natürliche oder juristische Personen einen Schaden erleiden, kann gegen den Startstaat einen Anspruch auf Ersatz dieses Schadens geltend machen.

(2) Hat der Heimatstaat keinen Anspruch geltend gemacht, so kann ein anderer Staat wegen Schäden, die natürliche oder juristische Personen in seinem Hoheitsgebiet erlitten haben, gegen den Startstaat einen Anspruch geltend machen.

(3) Hat weder der Heimatstaat noch der Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Schaden eingetreten ist, einen Anspruch geltend gemacht oder seine Absicht notifiziert, einen Anspruch geltend zu machen, so kann ein anderer Staat wegen Schäden, die Personen mit ständigem Aufenthalt in diesem Staat erlitten haben, gegen den Startstaat einen Anspruch geltend machen.

ARTIKEL IX

Art. 9

Schadensersatzansprüche gegen einen Startstaat sind auf diplomatischem Wege geltend zu machen. Unterhält ein Staat zu dem betreffenden Startstaat keine diplomatischen Beziehungen, so kann er einen anderen Staat ersuchen, seinen Anspruch gegen den betreffenden Startstaat geltend zu machen oder seine Interessen nach diesem Übereinkommen in sonstiger Weise zu vertreten. Er kann seinen Anspruch auch durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen geltend machen, sofern sowohl der anspruchstellende Staat als auch der Startstaat Mitglied der Vereinten Nationen sind.

ARTIKEL X

Art. 10

(1) Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Schadens oder nach Feststellung des haftpflichtigen Startstaates diesem gegenüber geltend gemacht werden.

(2) Ist einem Staat jedoch der Eintritt eines Schadens nicht bekannt oder war er nicht imstande, den haftpflichtigen Startstaat festzustellen, so kann er innerhalb eines Jahres, nachdem er von den genannten Tatsachen Kenntnis erlangt, einen Anspruch geltend machen; diese Frist darf jedoch ein Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem von dem Staat billigerweise erwartet werden konnte, daß er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von den Tatsachen hätte Kenntnis erlangen können, nicht überschreiten.

(3) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch, wenn das volle Ausmaß des Schadens nicht bekannt ist. In diesem Fall ist jedoch der anspruchstellende Staat berechtigt, nach Ablauf der betreffenden Frist innerhalb eines Jahres nach Bekanntwerden des vollen Ausmaßes des Schadens seinen Anspruch zu ändern und zusätzliche Unterlagen vorzulegen.

ARTIKEL XI

Art. 11

(1) Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Startstaat nach diesem Übereinkommen setzt nicht die Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel voraus, die einem anspruchstellenden Staat oder den von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung stehen.

(2) Dieses Übereinkommen hindert einen Staat oder eine von ihm vertretene natürliche oder juristische Person nicht daran, vor den Gerichten oder Verwaltungsbehörden eines Startstaates einen Anspruch zu verfolgen. Ein Staat ist jedoch nicht berechtigt, einen Anspruch nach diesem Übereinkommen wegen eines Schadens geltend zu machen, dessentwegen bereits vor den Gerichten oder Verwaltungsbehörden eines Staatstaates oder nach einer anderen, die betreffenden Staaten bindenden internationalen Übereinkunft ein Anspruch verfolgt wird.

ARTIKEL XII

Art. 12

Die Höhe des Schadensersatzes, den der Startstaat nach diesem Übereinkommen zu leisten verpflichtet ist, wird in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den Grundsätzen der Gerechtigkeit und Billigkeit so festgesetzt, daß durch die Ersatzleistung die natürliche oder juristische Person, der Staat oder die internationale Organisation, für die der Anspruch geltend gemacht wird, so gestellt wird, als sei der Schaden nicht eingetreten.

ARTIKEL XIII

Art. 13

Sofern nicht der anspruchstellende Staat und der Staat, der nach diesem übereinkommen schadensersatzpflichtig ist, eine andere Art der Ersatzleistung vereinbaren, ist der Schadensersatz in der Währung des anspruchstellenden Staates oder auf dessen Verlangen in der Währung des schadensersatzpflichtigen Staates zu leisten.

ARTIKEL XIV

Art. 14

Kommt innerhalb eines Jahres, nachdem der anspruchstellende Staat dem Startstaat notifiziert hat, daß er die Unterlagen für seinen Anspruch vorgelegt hat, eine Regelung des Anspruchs durch diplomatische Verhandlungen nach Artikel IX nicht zustande, so setzen die beteiligten Parteien auf Antrag einer der Parteien eine Schiedskommission ein.

ARTIKEL XV

Art. 15

(1) Die Schiedskommission besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus einem von dem anspruchstellenden Staat bestellten Mitglied, einem von dem Startstaat bestellten Mitglied und dem von beiden Parteien gemeinsam bestimmten dritten Mitglied als Vorsitzenden. Jede Partei bestellt ihr Mitglied innerhalb von zwei Monaten nach dem Antrag auf Einsetzung der Schiedskommission.

(2) Kommt innerhalb von vier Monaten nach dem Antrag auf Einsetzung der Kommission eine Einigung über die Person, des Vorsitzenden nicht zustande, so kann jede Partei den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, den Vorsitzenden innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten zu bestellen.

ARTIKEL XVI

Art. 16

(1) Bestellt eine Partei ihr Mitglied nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so besteht auf Antrag der anderen Partei die Schiedskommission nur aus dem Vorsitzenden.

(2) Wird ein Sitz in der Kommission aus irgendeinem Grunde frei, so wird er nach dem für die ursprüngliche Bestellung angewendeten Verfahren neu besetzt.

(3) Die Kommission regelt ihr Verfahren selbst.

(4) Die Kommission bestimmt den oder die Orte, an denen sie zusammentritt, und ordnet alle sonstigen Verwaltungsangelegenheiten.

(5) Entscheidungen und Schiedssprüche der Kommission ergehen mit Stimmenmehrheit, es sei denn, daß die Kommission aus einem einzigen Mitglied besteht.

ARTIKEL XVII

Art. 17

Die Zahl der Mitglieder der Schiedskommission erhöht sich nicht dadurch, daß zwei oder mehr anspruchstellende Staaten oder zwei oder mehr Startstaaten an einem Verfahren vor der Kommission beteiligt sind. Die an einem solchen Verfahren beteiligten anspruchstellenden Staaten bestellen in derselben Weise und unter denselben Bedingungen, die für einen einzeln auftretenden anspruchstellenden Staat gelten, gemeinsam ein Kommissionsmitglied. Sind zwei oder mehr Startstaaten an einem solchen Verfahren beteiligt, so bestellen sie in derselben Weise gemeinsam ein Kommissionsmitglied. Bestellen die anspruchstellenden Staaten oder die Startstaaten ihr Mitglied nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so besteht die Kommission nur aus dem Vorsitzenden.

ARTIKEL XVIII

Art. 18

Die Schiedskommission entscheidet über den Schadensersatzsanspruch dem Grunde nach und setzt gegebenenfalls die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes fest.

ARTIKEL XIX

Art. 19

(1) Die Schiedskommission richtet sich bei ihrer Tätigkeit nach Artikel XII.

(2) Die Entscheidung der Kommission ist endgültig und bindend, falls die Parteien dies vereinbart haben; anderenfalls fällt die Kommission einen endgültigen Schiedsspruch empfehlenden Charakters, den die Parteien nach Treu und Glauben berücksichtigen. Die Kommission legt die Gründe für ihre Entscheidung oder ihren Schiedsspruch dar.

(3) Die Kommission fällt ihre Entscheidung oder ihren Schiedsspruch so rasch wie möglich, spätestens jedoch ein Jahr nach ihrer Einsetzung, sofern sie nicht eine Verlängerung dieser Frist für notwendig erachtet.

(4) Die Kommission veröffentlicht ihre Entscheidung oder ihren Schiedsspruch. Sie übermittelt jeder Partei und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift ihrer Entscheidung oder ihres Schiedsspruches.

ARTIKEL XX

Art. 20

Die Kosten der Schiedskommission werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen, sofern die Kommission nicht etwas anderes beschließt.

ARTIKEL XXI

Art. 21

Stellt der von einem Weltraumgegenstand verursachte Schaden eine Gefahr großen Ausmaßes für Menschenleben dar oder beeinträchtigt er ernsthaft die Lebensbedingungen der Bevölkerung oder das Funktionieren lebenswichtiger Zentren, so prüfen die Vertragsstaaten, insbesondere der Startstaat, die Möglichkeit, dem geschädigten Staat auf sein Ersuchen angemessene und rasche Hilfe zu leisten. Dieser Artikel berührt jedoch nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten aus diesem Übereinkommen.

ARTIKEL XXII

Art. 22

(1) In diesem Übereinkommen, mit Ausnahme der Artikel XXIV bis XXVII, gelten Bezugnahmen auf Staaten als Bezugnahmen auf jede internationale zwischenstaatliche Organisation, die Tätigkeiten im Weltraum ausübt, sofern sie erklärt, daß sie die Rechte und Pflichten aus diesem Übereinkommen annimmt, und sofern die Mehrheit der Mitgliedstaaten der Organisation Vertragsstaaten dieses Übereinkommens und des Vertrags über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, regeln, sind.

(2) Mitgliedstaaten einer solchen Organisation, die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sind, unternehmen alle geeigneten Schritte, um sicherzustellen, daß die Organisation eine Erklärung nach Absatz 1 abgibt.

(3) Ist eine internationale zwischenstaatliche Organisation nach diesem Übereinkommen für einen Schaden haftbar, so haften die Organisation und diejenigen ihrer Mitglieder, die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sind, solidarisch, wobei jedoch

a) ein Anspruch auf Ersatz eines solchen Schadens zuerst gegen die Organisation geltend zu machen ist;

b) der anspruchstellende Staat diejenigen Mitglieder, die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sind, auf Zahlung dieses Betrages erst in Anspruch nehmen kann, wenn die Organisation innerhalb von sechs Monaten den als Schadensersatz vereinbarten oder festgesetzten Betrag nicht gezahlt hat.

(4) Schadensersatzansprüche nach diesem Übereinkommen wegen Schäden, die einer Organisation entstanden sind, die eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, sind von einem Mitgliedstaat der Organisation geltend zu machen, der Vertragsstaat dieses Übereinkommens ist.

ARTIKEL XXIII

Art. 23

(1) Dieses Übereinkommen läßt andere in Kraft befindliche internationale Übereinkünfte insoweit unberührt, als es sich um die Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten dieser Übereinkünfte handelt.

(2) Dieses Übereinkommen hindert Staaten nicht daran, internationale übereinkünfte zu seiner Bestätigung, Ergänzung oder Erweiterung zu schließen.

ARTIKEL XXIV

Art. 24

(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf. Jeder Staat, der es vor seinem Inkrafttreten nach Absatz 3 nicht unterzeichnet hat, kann ihm jederzeit beitreten.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations- und die Beitrittsurkunden sind bei den Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Vereinigten Staaten von Amerika zu hinterlegen, die hiermit zu Depositarregierungen bestimmt werden.

(3) Dieses übereinkommen tritt mit Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde in Kraft.

(4) Für Staaten, deren Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt werden, tritt es mit Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(5) Die Depositarregierungen unterrichten alsbald alle Unterzeichnerstaaten und alle beitretenden Staaten über den Zeitpunkt jeder Unterzeichnung und jeder Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen, den Zeitpunkt seines Inkrafttretens und über sonstige Mitteilungen.

(6) Die Depostitarregierungen lassen dieses Übereinkommen nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registrieren.

ARTIKEL XXV

Art. 25

Jeder Vertragsstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Änderungen treten für jeden Vertragsstaat, der sie annimmt, in Kraft, sobald die Mehrheit der Vertragsstaaten sie angenommen hat; für jeden weiteren Vertragsstaat treten sie mit der Annahme durch diesen in Kraft.

ARTIKEL XXVI

Art. 26

Zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird die Frage der Überprüfung des Übereinkommens auf die vorläufige Tagesordnung der Generalversammlung der Vereinten Nationen gesetzt, um angesichts der Anwendung des Übereinkommens bis zu diesem Zeitpunkt zu prüfen, ob es einer Revision bedarf. Nachdem das Übereinkommen fünf Jahre in Kraft gewesen ist, wird jedoch auf Antrag eines Drittels der Vertragsstaaten und mit Zustimmung der Mehrheit der Vertragsstaaten eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Überprüfung dieses Übereinkommens einberufen.

ARTIKEL XXVII

Art. 27

Jeder Vertragsstaat kann von diesem Übereinkommen ein Jahr nach dessen Inkrafttreten durch eine schriftliche, an die Depositarregierungen gerichtete Notifikation zurücktreten. Der Rücktritt wird ein Jahr nach Eingang dieser Notifikation wirksam.

ARTIKEL XXVIII

Art. 28

Dieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird in den Archiven der Depositarregierungen hinterlegt. Beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens werden den Regierungen der Staaten, die es unterzeichnen oder ihm beitreten, von den Depositarregierungen zugeleitet.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu London, Moskau und Washington am 29. März 1972 in drei Urschriften.