BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch WeltraumgegenständeArt. 23

Art. 23

In Kraft seit 10. Januar 1980
Up-to-date

(1) Dieses Übereinkommen läßt andere in Kraft befindliche internationale Übereinkünfte insoweit unberührt, als es sich um die Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten dieser Übereinkünfte handelt.

(2) Dieses Übereinkommen hindert Staaten nicht daran, internationale übereinkünfte zu seiner Bestätigung, Ergänzung oder Erweiterung zu schließen.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden