Art. 23 — Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände
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(1) Dieses Übereinkommen läßt andere in Kraft befindliche internationale Übereinkünfte insoweit unberührt, als es sich um die Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten dieser Übereinkünfte handelt.
(2) Dieses Übereinkommen hindert Staaten nicht daran, internationale übereinkünfte zu seiner Bestätigung, Ergänzung oder Erweiterung zu schließen.
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