(1) Die Schiedskommission richtet sich bei ihrer Tätigkeit nach Artikel XII.
(2) Die Entscheidung der Kommission ist endgültig und bindend, falls die Parteien dies vereinbart haben; anderenfalls fällt die Kommission einen endgültigen Schiedsspruch empfehlenden Charakters, den die Parteien nach Treu und Glauben berücksichtigen. Die Kommission legt die Gründe für ihre Entscheidung oder ihren Schiedsspruch dar.
(3) Die Kommission fällt ihre Entscheidung oder ihren Schiedsspruch so rasch wie möglich, spätestens jedoch ein Jahr nach ihrer Einsetzung, sofern sie nicht eine Verlängerung dieser Frist für notwendig erachtet.
(4) Die Kommission veröffentlicht ihre Entscheidung oder ihren Schiedsspruch. Sie übermittelt jeder Partei und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift ihrer Entscheidung oder ihres Schiedsspruches.
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