Kommt innerhalb eines Jahres, nachdem der anspruchstellende Staat dem Startstaat notifiziert hat, daß er die Unterlagen für seinen Anspruch vorgelegt hat, eine Regelung des Anspruchs durch diplomatische Verhandlungen nach Artikel IX nicht zustande, so setzen die beteiligten Parteien auf Antrag einer der Parteien eine Schiedskommission ein.
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