BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch WeltraumgegenständeArt. 25

Art. 25

In Kraft seit 10. Januar 1980
Up-to-date

Jeder Vertragsstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Änderungen treten für jeden Vertragsstaat, der sie annimmt, in Kraft, sobald die Mehrheit der Vertragsstaaten sie angenommen hat; für jeden weiteren Vertragsstaat treten sie mit der Annahme durch diesen in Kraft.

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