Im Sinne dieses Übereinkommens
a) bedeutet der Ausdruck „Schaden“ Tod, Körperverletzung oder sonstige Gesundheitsbeeinträchtigung sowie Verlust oder Schädigung des Vermögens eines Staates oder einer natürlichen oder juristischen Person oder des Vermögens einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation;
b) umfaßt der Ausdruck „Start“ den Startversuch;
c) bedeutet der Ausdruck „Startstaat“
i) einen Staat, der einen Weltraumgegenstand startet oder dessen Start durchführen läßt,
ii) einen Staat, von dessen Hoheitsgebiet oder Anlagen ein Weltraumgegenstand gestartet wird;
d) umfaßt der Ausdruck „Weltraumgegenstand“ die Bestandteile eines Weltraumgegenstandes sowie sein Trägerfahrzeug und dessen Teile.
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