(1) Ein Staat, der einen Schaden erleidet oder dessen natürliche oder juristische Personen einen Schaden erleiden, kann gegen den Startstaat einen Anspruch auf Ersatz dieses Schadens geltend machen.
(2) Hat der Heimatstaat keinen Anspruch geltend gemacht, so kann ein anderer Staat wegen Schäden, die natürliche oder juristische Personen in seinem Hoheitsgebiet erlitten haben, gegen den Startstaat einen Anspruch geltend machen.
(3) Hat weder der Heimatstaat noch der Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Schaden eingetreten ist, einen Anspruch geltend gemacht oder seine Absicht notifiziert, einen Anspruch geltend zu machen, so kann ein anderer Staat wegen Schäden, die Personen mit ständigem Aufenthalt in diesem Staat erlitten haben, gegen den Startstaat einen Anspruch geltend machen.
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