VNEP-V
Gliederung
2. Hauptstück Inhaltliche Vorgaben zum Verteilernetzentwicklungsplan
4. Abschnitt Flexibilität
§ 20 Maßnahmen zur Flexibilitätsbeschaffung
Im Kapitel „Flexibilität“ gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 sind folgende Aspekte zu behandeln:
1.gemäß § 139 ElWG beschaffte Flexibilitätsleistungen,
2.gemäß § 89 Abs. 2 ElWG durch Netzbetreiber mit einer Ausnahmegenehmigung betriebene Elektrizitätsspeicheranlagen sowie Elektrizitätsspeicheranlagen, die auf Basis eines Ausschreibungsverfahrens gemäß § 89 Abs. 2 Z 2 ElWG von Dritten betrieben werden,
3.Spitzenkappung gemäß § 101 ElWG,
4.flexibler Netzzugang im Verteilernetz gemäß § 103 ElWG,
(Anm.: Z 5 und 6 treten mit 1.1.2027 in Kraft)
§ 20 VNEP-V · VNEP-V · Verteilernetzentwicklungsplanverordnung
§ 20 Maßnahmen zur Flexibilitätsbeschaffung
…§ 20. Im Kapitel „Flexibilität“ gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 sind folgende Aspekte zu behandeln: 1. gemäß § 139…
§ 21 Darstellung der beschafften und zu beschaffenden Flexibilität
…§ 21. (1) Die bisherige und geplante Nutzung von Flexibilität ist, soweit möglich, differenziert nach den in § 20 genannten Optionen der Flexibilitätsbeschaffung, darzustellen. (2) Die Darstellung hat zu umfassen: 1. den in…
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