(1) Netzbetreibern ist es nicht gestattet, Eigentümer von Energiespeicheranlagen zu sein oder diese Anlagen zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben. Dies gilt nicht, wenn
1. die Regulierungsbehörde auf Antrag des Netzbetreibers mit Bescheid festgestellt hat, dass es sich bei der Anlage um eine vollständig integrierte Netzkomponente gemäß § 6 Abs. 1 Z 172 handelt oder
2. eine Ausnahmegenehmigung nach Abs. 2 erteilt wurde.
(2) Die Regulierungsbehörde hat eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die Energiespeicheranlage ist notwendig, damit der Netzbetreiber seine Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung eines leistungsfähigen, zuverlässigen, kosteneffizienten und sicheren Netzbetriebs erfüllen kann und sie wird nicht verwendet, um über diese Nutzung hinaus Strom auf Strommärkten zu kaufen oder zu verkaufen.
2. Der Netzbetreiber hat ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren für die Errichtung, die Verwaltung oder den Betrieb einer im Eigentum eines Dritten stehenden Energiespeicheranlage durchgeführt, dessen Bedingungen von der Regulierungsbehörde vorab mit Bescheid, insbesondere im Hinblick auf den Leistungsgegenstand, die Zuschlagskriterien sowie den Verfahrensablauf, geprüft und genehmigt wurden.
3. Der Netzbetreiber konnte in einem Ausschreibungsverfahren gemäß Z 2 keinem Teilnehmer den Zuschlag erteilen. Dies umfasst insbesondere auch den Fall, dass die ausgeschriebene Leistung durch keinen Teilnehmer zu angemessenen Kosten oder rechtzeitig erbracht werden könnte.
4. Die Regulierungsbehörde hat geprüft, ob eine solche Ausnahme notwendig ist und eine Bewertung des Ausschreibungsverfahrens einschließlich seiner Bedingungen vorgenommen.
(4) Die Regulierungsbehörde hat für die Durchführung von Ausschreibungsverfahren gemäß Abs. 2 Z 2 Leitlinien zu erlassen und auf ihrer Website zu veröffentlichen.
(5) Die Regulierungsbehörde hat in den Fällen des Abs. 1 Z 2 fünf Jahre nach der Inbetriebnahme der Energiespeicheranlage und danach in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren eine öffentliche Konsultation zu den vorhandenen Energiespeicheranlagen durchzuführen, um zu prüfen, ob ein Potenzial für und Interesse an Investitionen in solche Anlagen besteht und Dritte in der Lage sind, Eigentümer dieser Energiespeicheranlagen zu sein, diese zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben. Stellt die Regulierungsbehörde dies fest, so hat sie den Netzbetreiber mit Bescheid aufzufordern, die Energiespeicheranlage in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren auszuschreiben und nach Erteilung des Zuschlags an einen Dritten die darauf gerichteten Tätigkeiten spätestens binnen 18 Monaten einzustellen, sofern die Versorgungssicherheit dadurch nicht gefährdet wird. Die Regulierungsbehörde kann dem Netzbetreiber gestatten, einen angemessenen Ausgleich für den Restbuchwert der Investitionen zu erhalten. Mit der Übertragung des Eigentums erlischt die Ausnahmegenehmigung gemäß Abs. 2. Die Übertragung ist der Regulierungsbehörde vom Netzbetreiber anzuzeigen.
(6) Die mit dem Betrieb von Energiespeicheranlagen verbundenen, angemessenen Kosten sind bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 10. Teils anzuerkennen. Allfällige Erlöse der Netzbetreiber aus dem Betrieb solcher Anlagen sind bei der Entgeltbestimmung zugrunde zu legen.
(7) Wenn die Regulierungsbehörde eine Ausnahme gegenüber einem Übertragungsnetzbetreiber erteilt, teilt sie dies zusammen mit entsprechenden Informationen über den Antrag sowie den Entscheidungsgründen der Europäischen Kommission sowie der Agentur mit.
(8) Abs. 5 gilt nicht für vollständig integrierte Netzkomponenten und nicht für den üblichen Abschreibungszeitraum für neue Batteriespeicheranlagen, hinsichtlich derer die endgültige Investitionsentscheidung im Verteilernetz vor dem 4. Juli 2019 bzw. im Übertragungsnetz bis zum 31. Dezember 2024 getroffen wurde, und soweit solche Batteriespeicheranlagen
1. spätestens zwei Jahre danach an das Netz angeschlossen wurden,
2. in das Netz integriert sind,
3. nur zur reaktiven unmittelbaren Wiederherstellung der Netzsicherheit im Fall von Ausfällen im Netz verwendet werden, wenn die Wiederherstellungsmaßnahme unmittelbar beginnt und endet, sobald das Problem durch reguläre Redispatchmaßnahmen behoben werden kann, und
4. nicht verwendet werden, um Strom auf Strommärkten einschließlich des Regelleistungsmarkts zu kaufen oder zu verkaufen.
(9) Die Betätigungsmöglichkeiten von vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen, auf die § 166 Abs. 1 nicht anwendbar ist, bleiben betreffend die Funktion der Erzeugung und Lieferung von dieser Bestimmung unberührt. Vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen, auf die § 166 Abs. 1 nicht anwendbar ist, haben betreffend die Funktion der Verteilung die Bestimmungen des Abs. 1 bis Abs. 8 einzuhalten.
ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 89 Voraussetzungen für den Betrieb von Energiespeicheranlagen durch Netzbetreiber
(1) Netzbetreibern ist es nicht gestattet, Eigentümer von Energiespeicheranlagen zu sein oder diese Anlagen zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben. Dies gilt nicht, wenn 1. die Regulierungsbehörde auf Antrag des Netzbetreibers mit Bescheid festgestellt hat, dass es sich bei der Anlage um eine…
§ 88 Energiespeicheranlagen
…als Entnehmer oder Einspeiser zu behandeln und unterliegen den damit zusammenhängenden Rechten und Pflichten nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht, wenn Netzbetreiber gemäß § 89 Eigentümer von Energiespeicheranlagen sind oder diese errichten, verwalten oder betreiben dürfen.…
§ 90 Verpflichtungen des Netzbetreibers beim Betrieb einer Energiespeicheranlage
…sowie die ein- und ausgespeisten Strommengen Aufzeichnungen zu führen und diese nach Aufforderung der Regulierungsbehörde darzulegen. (2) Wurde dem Netzbetreiber eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 89 Abs. 2 zur Errichtung, Verwaltung oder zum Betrieb einer Energiespeicheranlage erteilt, so hat der Netzbetreiber über den Einsatz sowie die ein- und ausgespeisten Strommengen…
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