VNEP-V
Gliederung
2. Hauptstück Inhaltliche Vorgaben zum Verteilernetzentwicklungsplan
4. Abschnitt Flexibilität
§ 21 Darstellung der beschafften und zu beschaffenden Flexibilität
(1) Die bisherige und geplante Nutzung von Flexibilität ist, soweit möglich, differenziert nach den in § 20 genannten Optionen der Flexibilitätsbeschaffung, darzustellen.
(2) Die Darstellung hat zu umfassen:
1. den in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Methode nach Art. 19e Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/943 ermittelten Flexibilitätsbedarf. Etwaige Abweichungen sind transparent darzustellen und zu begründen.
2.Die Gründe des Flexibilitätsbedarfs, wie insbesondere flexibler Netzzugang im Übertragungsnetz gemäß § 104 ElWG,
3. die beschafften Energiemengen (abgerufene Flexibilität),
4. die kontrahierten elektrischen Leistungen, sofern die Flexibilitätsbeschaffung eine Leistungsvorhaltung vorsieht; die elektrischen Leistungen sind, soweit bekannt, differenziert nach anzeigepflichtigen Verbrauchsanlagen, Stromerzeugungsanlagen und Elektrizitätsspeicheranlagen auszuweisen,
5.die beschafften Produkte gemäß § 139 Abs. 2 ElWG,
6.den Nachweis, dass die Alternativenprüfung gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 durchgeführt wurde und
§ 21 VNEP-V · VNEP-V · Verteilernetzentwicklungsplanverordnung
§ 21 Darstellung der beschafften und zu beschaffenden Flexibilität
…§ 21. (1) Die bisherige und geplante Nutzung von Flexibilität ist, soweit möglich, differenziert nach den in § 20 genannten Optionen der Flexibilitätsbeschaffung, darzustellen. (2) Die Darstellung hat zu umfassen: 1. den in…
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