VNEP-V
Gliederung
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Aufbau des Verteilernetzentwicklungsplans
(1) Der Verteilernetzentwicklungsplan ist in folgende Kapitel in nachstehender Reihenfolge zu gliedern:
1. Ausgangssituation,
2. Planungsannahmen,
3. Planungsgrundsätze und -methoden,
4. Netzentwicklungsprojekte und -programme, Planungsüberlegungen,
5. Flexibilität,
6. Standorte für einen systemdienlichen Betrieb von Energiespeicheranlagen und Stromerzeugungsanlagen und
7. Stellungnahmen.
(2) Die in Abs. 1 genannten Kapitel haben die jeweils im entsprechenden Abschnitt des zweiten Hauptstücks festgelegten Informationen zu enthalten. Diese Informationen sind zu veröffentlichen.
(3) Stehen im Einzelfall berechtigte Interessen einer Veröffentlichung im Verteilernetzentwicklungsplan entgegen, sind in einer als „vertraulich“ zu kennzeichnenden Beilage zum Verteilernetzentwicklungsplan die Information und die Gründe, die gegen eine Veröffentlichung sprechen, darzulegen.
(4) Vorgelagerte Verteilernetzbetreiber können mit ihren nachgelagerten Verteilernetzbetreibern mit weniger als 25.000 Zählpunkten einen gemeinsamen Verteilernetzentwicklungsplan erstellen. Im Falle der gemeinsamen Erstellung sind die Informationen des vorgelagerten Verteilernetzbetreibers in den Kapiteln nach Abs. 1 Z 1 bis Z 3 und die Informationen aller am gemeinsamen Verteilernetzentwicklungsplan beteiligten Verteilernetzbetreiber in den Kapiteln nach bis Z 7 diesen eindeutig und transparent zuzuordnen.
§ 4 VNEP-V · VNEP-V · Verteilernetzentwicklungsplanverordnung
§ 4 Aufbau des Verteilernetzentwicklungsplans
…§ 4. (1) Der Verteilernetzentwicklungsplan ist in folgende Kapitel in nachstehender Reihenfolge zu gliedern: 1. Ausgangssituation, 2. Planungsannahmen, 3. Planungsgrundsätze und -methoden, 4. Netzentwicklungsprojekte und -programme, Planungsüberlegungen…
§ 5 Allgemeines
…§ 5. Die Ausgangssituation für die Netzplanung nach § 4 Abs. 1 Z 1 hat zu enthalten: 1. eine Darstellung des Versorgungsgebiets, 2. eine Darstellung des Verteilernetzes, 3. den Bestand an Stromerzeugungsanlagen, Elektrizitätsspeicheranlagen…
§ 14 Darstellung der Planungsannahmen
…§ 14. (1) Zu den Planungsannahmen nach § 4 Abs. 1 Z 2 zählen die der Netzplanung zugrunde gelegten Szenarien für einen zumindest zehnjährigen Planungshorizont gemäß § 118 Abs. 1…
§ 15 Darstellung der Planungsgrundsätze und -methoden
…Ferner ist anzugeben, ob und wie die Digitalisierungsmaßnahmen nach § 12 die Netzausbauplanung unterstützen und welche Maßnahmen und Netzbetriebsmittel je Netzebene üblicherweise eingesetzt werden. (4) Falls der Verteilernetzbetreiber Netzanschlussbegehren aufgrund mangelnder Netzkapazitäten auf Basis von § 102 Abs. 1 ElWG verweigert hat, hat der Netzentwicklungsplan darzustellen: 1. die Anzahl der betroffenen Anlagen, 2. die Summe der beantragten netzwirksamen…
Rückverweise