BundesrechtVerordnungenPfandbrief-Meldeverordnung

Pfandbrief-Meldeverordnung

PB-MV
In Kraft seit 01. April 2023
Up-to-date

1. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck

Diese Verordnung dient der Festlegung der Inhalte, der Gliederung, der Stichtage und der Fristen zur Übermittlung der Meldungen zu Informationen über Programme gedeckter Schuldverschreibungen gemäß § 29 Abs. 1 Z 1, 2, 5 bis 7, 9 und 10 PfandBG.

§ 2 Anwendungsbereich und -ebene

(1) Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die ausstehende gedeckte Schuldverschreibungen haben, haben die Meldeinhalte gemäß den §§ 6 bis 8 entsprechend der Anlage 1 zu gliedern.

(2) Soweit hinsichtlich einzelner Meldeinhalte bereits eine Meldeverpflichtung gemäß GKE-V 2018 oder der Verordnung (EU) 2016/867 in Verbindung mit der AnaCredit-Begleitverordnung 2017 besteht, kann von der Übermittlung dieser Daten abgesehen werden.

§ 3 Meldetechnische Bestimmungen

Sofern in der Anlage 1 nicht anders angegeben, sind Beträge in Euro und Prozentsätze jeweils auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden. Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so ist der Devisenmittelkurs zum Meldestichtag heranzuziehen.

§ 4 Meldestichtage und Übermittlungsfristen

Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß den §§ 6 bis 8 entsprechend der Anlage 1 ist jeweils der Quartalsultimo. Die Meldungen entsprechend der Anlage 1 sind spätestens bis zum auf den Meldestichtag folgenden Quartalsmeldetermin zu übermitteln. Die Quartalsmeldetermine sind der 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.

§ 5 Elektronische Übermittlung

(1) Die Meldungen gemäß den §§ 6 bis 8 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der OeNB bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.

2. Abschnitt

Meldeinhalte

§ 6 Informationen zu Deckungswerten

Je Deckungsstock sind Informationen zu Deckungswerten aggregiert nach Typen von Instrumenten sowie weiteren Attributen gemäß Abschnitt A der Anlage 1 zu übermitteln.

§ 7 Informationen zu Deckungsstöcken

Je Deckungsstock sind Informationen zu den Deckungsanforderungen gemäß § 9 PfandBG sowie zum Liquiditätspuffer gemäß § 21 PfandBG gemäß Abschnitt B der Anlage 1 zu übermitteln.

§ 8 Informationen zu gedeckten Schuldverschreibungen

Zu den einzelnen gedeckten Schuldverschreibungen sind Informationen gemäß Abschnitt C der Anlage 1 zu übermitteln.

3. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 9 Verweise

Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung sowie in der Anlage 1 gilt Folgendes:

1. Soweit auf Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes – PfandBG, BGBl. I Nr. 199/2021, verwiesen wird, ist dieses in der Stammfassung anzuwenden;

2. soweit auf Bestimmungen der Granularen Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 – GKE V 2018, BGBl. II Nr. 170/2018, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden;

3. soweit auf Bestimmungen der AnaCredit-Begleitverordnung 2017, BGBl. II Nr. 349/2017, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 26/2020 anzuwenden;

4. soweit auf Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, in dieser Verordnung sowie in der Anlage 1 DelV LCR genannt, verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/786, ABl. Nr. L 141 vom 20.05.2022 S 1;

5. soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/867 in dieser Verordnung verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), ABl. Nr. L 144 vom 01.06.2016 S 44.

§ 10 In- und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2023 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2023 anwendbar.

(2) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 406/2022 tritt mit 1. April 2023 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2023 anwendbar.

Anlage 1

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Meldungen zum Pfandbriefgesetz (Pfandbrief-Meldeverordnung – PB-MV)

Meldeinhalte zu den §§ 6 bis 8 PB-MV

Anl. 1 Abschnitt A. Informationen zu Deckungswerten und Sicherungsgeschäften (Derivatkontrakten) je Deckungsstock

Deckungsstock-Identifier [Identifikationsnummer 1) ]
Typ des Instruments [Dimensionen: a. Kredite b. Schuldverschreibungen (ausgenommen intern begebene gedeckte Schuldverschreibungen gemäß § 13 PfandBG) c. Bargeld d. Derivatkontrakt mit nicht-negativem Marktwert e. Derivatkontrakte mit negativem Marktwert (abzüglich gestellter Sicherheiten) f. Intern begebene gedeckte Schuldverschreibungen gemäß § 13 PfandBG g. Sonstige liquide Aktiva gemäß § 21 Abs. 2 PfandBG]
Deckungswerte nach Anerkennungsfähigkeit gemäß § 6 Abs. 1 PfandBG oder einschlägiger Vorgängerregelung gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 PfandBG 2) [ Dimensionen : a. Risikopositionen gegenüber Mitgliedstaaten gemäß Art. 129 Abs. 1 Buchstabe a CRR b. Risikopositionen gegenüber Drittländern gemäß Art. 129 Abs. 1 Buchstabe b CRR c. Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten gemäß Art. 129 Abs. 1 Buchstabe c CRR d. Durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen gemäß Art. 129 Abs. 1 Buchstabe d CRR e. Garantierte Darlehen für Wohnimmobilien gemäß Art. 129 Abs. 1 Buchstabe e CRR f. Durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen gemäß Art. 129 Abs. 1 Buchstabe f CRR g. Durch Schiffspfandrechte besicherte Darlehen gemäß Art. 129 Abs. 1 Buchstabe g CRR h. Sonstige Deckungswerte hoher Qualität gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 PfandBG i. Gemäß § 21 PfandBG gehaltene liquide Aktiva, welche keine gemäß § 6 Abs. 1 PfandBG anerkennungsfähigen Deckungswerte sind j. Hypothekarische Deckungswerte gemäß FBSchVG, PfandbriefG und HypBG (außer solche gemäß Art. 129 Abs. 1 CRR) k. Öffentliche Deckungswerte gemäß FBSchVG, PfandbriefG und HypBG (außer solche gemäß Art. 129 Abs. 1 CRR) l. Ersatzdeckungswerte gemäß FBSchVG, PfandbriefG und HypBG (außer solche gemäß Art. 129 Abs. 1 CRR)]
Wirtschaftliche Zuordnung [Dimensionen: a. Emittierendes Kreditinstitut (Melder) – Eigene Deckungswerte b. Anderes Kreditinstitut gemäß § 13 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 PfandBG c. Nicht-Kreditinstitut gemäß § 14 Abs. 5 PfandBG ]
Belegenheit gemäß § 12 Abs. 1 PfandBG [ISO-Code des Sitzlandes der Gegenpartei 4) ]
ISIN 5) [International Securities Identification Number]
Liquiditätspufferzuordnung 3) 6) [Dimensionen: a. Aktiva Stufe 1 gemäß Art. 10 DelV LCR b. Aktiva Stufe 2A gemäß Art. 11 DelV LCR c. Aktiva Stufe 2B gemäß Art. 12 DelV LCR d. Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten gemäß Art. 129 Abs. 1 Buchstabe c CRR ]
Gewidmeter Wert 7) des Deckungswertes gemäß § 9 Abs. 5 und 7 PfandBG in EUR (Nominalprinzip) [Ausstehender Nominalwert 8) ]

1) Vom Institut zu vergebende, eindeutige Identifikationsnummer, welche konsistent über sämtliche Meldestichtage hinweg zu verwenden ist. Sofern bereits auf Basis anderer Meldeverpflichtungen eine entsprechende Identifikationsnummer verwendet wird, ist diese heranzuziehen.

2) Nicht anzugeben bei gruppeninternen Strukturen gemäß § 13 PfandBG im Rahmen der externen Emission gedeckter Schuldverschreibungen, wenn das die interne Emission begebende Kreditinstitut seinen Sitz im Inland hat. Wenn das die interne Emission begebende Kreditinstitut seinen Sitz im Ausland hat (bei grenzüberschreitenden gruppeninternen Strukturen gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 PfandBG), ist die Kategorie der Anerkennungsfähigkeit der Deckungswerte zu melden, die der internen Emission zugrunde liegen (vollständige Durchschau). Im Falle von nicht gemäß § 30 PfandBG bewilligten Programmen: Wenn der Deckungswert (bzw. Ersatzdeckungswert) Art. 129 Abs. 1 CRR erfüllt, dann ist dieser entsprechend unter a. bis g., andernfalls entweder unter j. oder k. (bzw. unter l.) zu melden.

3) Anzugeben, sofern eine Bewilligung gemäß § 30 PfandBG vorliegt.

4) Abweichend hievon bei Sicherheiten: Sitzland des Sicherungsgebers, Land der Immobiliensicherheit oder Land des öffentlichen Registers bei Pfandrechten auf Schiffe bzw. sonstige physische Vermögenswerte. Nicht anzugeben bei Deckungswerten, die § 6 Abs. 1 PfandBG nicht erfüllen, bei multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen sowie bei gruppeninternen Strukturen gemäß § 13 PfandBG im Rahmen der externen Emission gedeckter Schuldverschreibungen, wenn das die interne Emission begebende Kreditinstitut seinen Sitz im Inland hat. Wenn das die interne Emission begebende Kreditinstitut seinen Sitz im Ausland hat (grenzüberschreitende gruppeninterne Struktur gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 PfandBG), ist die Belegenheit der Deckungswerte zu melden, die der internen Emission zugrunde liegen (vollständige Durchschau).

5) Nur für Wertpapiere anzugeben. Bei Meldung einer gemäß § 13 PfandBG extern begebenen gedeckten Schuldverschreibung ist die ISIN der dem Deckungsstock zugrunde liegenden internen gedeckten Schuldverschreibung anzugeben.

6) Meldung entfällt bei kongruenter Refinanzierung gemäß § 21 Abs. 6 PfandBG. Die Ausprägungen a. bis d. sind nur für liquide Aktiva gemäß § 21 Abs. 2 PfandBG anzugeben, die dem Liquiditätspuffer gemäß § 21 Abs. 1 PfandBG zugeordnet werden. Bei Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) gemäß Art. 15 DelV LCR ist eine vollständige Durchschau auf die Einstufung der liquiden Aktiva zu melden, die dem OGA zugrunde liegen. Bei Meldung einer gemäß § 13 PfandBG extern begebenen gedeckten Schuldverschreibung ist bei der Zuordnung zum Liquiditätspuffer auf die interne Emission abzustellen.

7) Betragsmäßiger Anteil des jeweiligen Instruments, der zur Deckung verwendet wird.

8) Betrag, der zur Deckung verwendet wird und vom Schuldner zum Meldestichtag ohne Berücksichtigung der Zinsen zurückzuzahlen ist (inklusive Gebühren, exklusive Zinsabgrenzungen und Wertberichtigungen). Abweichend hievon bei Derivaten mit nicht-negativem Marktwert gemäß § 9 Abs. 5 Z 4 PfandBG: Marktwert; bei Derivaten mit negativem Marktwert gemäß § 9 Abs. 4 Z 3 PfandBG: Marktwert abzüglich der Marktwerte der gestellten Sicherheiten; bei Bargeld (Münzen und Banknoten) und Instrumenten vom Typ der Sonstigen liquiden Aktiva: Buchwert.

Anl. 1 Abschnitt B. Informationen zu Deckungsstöcken (Programmen)

Deckungsstock-Identifier [Identifikationsnummer 2) ]
Programm-Identifier 1) [Identifikationsnummer 2) ]
Bewilligung gemäß § 30 PfandBG [Ja / Nein]
Kongruente Refinanzierung gemäß § 3 Z 15 PfandBG [Ja / Nein]
Erwartete Kosten aus Führung und Verwaltung gemäß § 9 Abs. 4 Z 4 PfandBG oder § 1 Abs. 8 erster Satz FBSchVG [Betrag]
Erwartete Zinserträge aus den Deckungswerten nach Abzug etwaiger Zinsverbindlichkeiten gemäß § 9 Abs. 8 PfandBG oder einschlägiger Vorgängerregelung gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 PfandBG [Betrag]
Deckungserfordernis gemäß § 9 PfandBG oder einschlägiger Vorgängerregelung gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 PfandBG
Solldeckung [Betrag]
Istdeckung [Betrag]
Liquiditätspuffer gemäß § 21 PfandBG 3)4)
Aktiva Stufe 1 gemäß Art. 10 DelV LCR [Betrag gemäß Art. 9 DelV LCR]
Aktiva Stufe 2A gemäß Art. 11 DelV LCR [Betrag gemäß Art. 9 DelV LCR]
Aktiva Stufe 2B gemäß Art. 12 DelV LCR [Betrag gemäß Art. 9 DelV LCR]
Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten gemäß Art. 129 Abs. 1 Buchstabe c CRR [Ausstehender Nominalwert 5) ]
Maximum der täglichen kumulierten Netto-Liquiditätsabflüsse (§ 3 Z 16 PfandBG) über die nächsten 180 Tage gemäß § 21 Abs. 1 PfandBG [Betrag]

1) Anzugeben, sofern das Programm mehrere Deckungsstöcke umfasst.

2) Vom Institut zu vergebende, eindeutige Identifikationsnummer, welche konsistent über sämtliche Meldestichtage hinweg zu verwenden ist. Sofern bereits auf Basis anderer Meldeverpflichtungen eine entsprechende Identifikationsnummer verwendet wird, ist diese heranzuziehen.

3) Anzugeben, sofern Bewilligung gemäß § 30 PfandBG vorliegt.

4) Meldung entfällt bei kongruenter Refinanzierung gemäß § 21 Abs. 6 PfandBG.

5) Gegebenenfalls Marktwert unter Berücksichtigung von Netto-Liquiditätszu- und -abflüssen, die sich aus einer vorzeitigen Glattstellung der Absicherung ergeben würden.

Anl. 1 Abschnitt C. Informationen zu gedeckten Schuldverschreibungen

ISIN [International Securities Identification Number]
Deckungsstock-Identifier [Identifikationsnummer 1) ]
Tilgungstermin [TT.MM.JJJJ 2) ]
Wert gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 oder Abs. 7 PfandBG oder einschlägiger Vorgängerregelung gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 PfandBG [Nennwert oder rechnerische Rückkaufwert 3) ]
Zinszahlungen gemäß § 9 Abs. 4 Z 2 PfandBG [Betrag]

1) Vom Institut zu vergebende, eindeutige Identifikationsnummer, welche konsistent über sämtliche Meldestichtage hinweg zu verwenden ist. Sofern bereits auf Basis anderer Meldeverpflichtungen eine entsprechende Identifikationsnummer verwendet wird, ist diese heranzuziehen.

2) Angabe des Tilgungstermins oder des frühestmöglichen Termins, zu dem das Institut als Emittent der gedeckten Schuldverschreibung diese kündigen kann.

3) Bei als Nullkupon-Anleihen begebenen gedeckten Schuldverschreibungen und bei gedeckten Schuldverschreibungen, deren Einlösungswert den Nennwert übersteigt, ist statt dem Nennwert der rechnerische Rückkaufwert gemäß § 9 Abs. 7 PfandBG anzugeben.