§ 7 Informationen zu Deckungsstöcken
In Kraft seit 01. April 2023
Up-to-date
Je Deckungsstock sind Informationen zu den Deckungsanforderungen gemäß § 9 PfandBG sowie zum Liquiditätspuffer gemäß § 21 PfandBG gemäß Abschnitt B der Anlage 1 zu übermitteln.
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