§ 8 Informationen zu gedeckten Schuldverschreibungen
In Kraft seit 01. April 2023
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PB-MV
Gliederung
2. Abschnitt Meldeinhalte
§ 8 Informationen zu gedeckten Schuldverschreibungen
Zu den einzelnen gedeckten Schuldverschreibungen sind Informationen gemäß Abschnitt C der Anlage 1 zu übermitteln.
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