Je Deckungsstock sind Informationen zu Deckungswerten aggregiert nach Typen von Instrumenten sowie weiteren Attributen gemäß Abschnitt A der Anlage 1 zu übermitteln.
Rückverweise
PB-MV · Pfandbrief-Meldeverordnung
§ 4 Meldestichtage und Übermittlungsfristen
…Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß den §§ 6 bis 8 entsprechend der Anlage 1 ist jeweils der Quartalsultimo. Die Meldungen entsprechend der Anlage 1 sind spätestens bis zum auf den Meldestichtag…
§ 5 Elektronische Übermittlung
…1) Die Meldungen gemäß den §§ 6 bis 8 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung…
§ 2 Anwendungsbereich und -ebene
…1) Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die ausstehende gedeckte Schuldverschreibungen haben, haben die Meldeinhalte gemäß den §§ 6 bis 8 entsprechend der Anlage 1 zu gliedern. (2) Soweit hinsichtlich einzelner Meldeinhalte bereits eine Meldeverpflichtung gemäß GKE-V 2018 oder der Verordnung…