§ 5 Elektronische Übermittlung
In Kraft seit 01. April 2023
Up-to-date
PB-MV
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 5 Elektronische Übermittlung
(1) Die Meldungen gemäß den §§ 6 bis 8 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der OeNB bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden