LA-V 2013
Leistungsbegriff
§ 2Vergütungs- und Entgeltspflicht
§ 3Ausnahmen von der Vergütungspflicht bei Leistungen zwischen haushaltsführenden Stellen
§ 4(1) Leistungen im Rahmen der Mitwirkung und Kontro
§ 5Ausnahmen von der Entgeltspflicht bei Leistungen haushaltsführender Stellen gegenüber Dritten
§ 6Nutzung von Objekten der Burghauptmannschaft Österreich durch haushaltsführende Stellen
§ 7Nutzung von nicht durch die Burghauptmannschaft Österreich verwalteten und betreuten Objekten des Bundes durch haushaltsführende Stellen
§ 8Verweisungen
§ 9Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Vorwort
§ 1 Leistungsbegriff
(1) Der Leistungsbegriff dieser Verordnung gründet sich gemäß §§ 63 Abs. 1 und 64 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, auf § 859 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS 946/1811, und umfasst Leistungen, die im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung von einer haushaltsführenden Stelle (§ 7 Abs. 1 BHG 2013) gegenüber einer anderen haushaltsführenden Stelle oder gegenüber Dritten erbracht werden. Leistungen von haushaltsführenden Stellen im Bereich der Hoheitsverwaltung werden durch diese Verordnung nicht geregelt.
(2) Leistungen und deren Inanspruchnahme durch Leiterinnen oder Leiter der haushaltsführenden Stellen sind dem entsprechenden Detailbudget des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organes (§ 6 Abs. 1 BHG 2013) zuzurechnen.
(3) Folgende Leistungen sind als Eigenleistungen anzusehen und fallen daher nicht unter den Leistungsbegriff gemäß Abs. 1:
1. die Herstellung des Einvernehmens, das gemeinsame Vorgehen oder Zusammenwirken zwischen Bundesministerien gemäß § 5 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76 sowie
2. die Abwicklung von Verwaltungsaufgaben in Vollziehung haushaltsrechtlicher Vorschriften des Bundes einschließlich der damit zusammenhängenden Berichte, Stellungnahmen und Mitteilungen an andere haushaltsführende Stellen sowie die Vornahme von Verfügungen, die den haushaltsleitenden Organen von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen übertragen sind (insbesondere gemäß §§ 73 Abs. 6, 74 Abs. 4, 75 Abs. 9, 76 Abs. 10 BHG 2013).
§ 2 Vergütungs- und Entgeltspflicht
(1) Haushaltsführende Stellen haben für Leistungen gemäß § 1 Abs. 1, die sie
1. von einer anderen haushaltsführenden Stelle empfangen, eine Vergütung zu entrichten; diese ist gemäß § 63 Abs. 1 BHG 2013 unter Zugrundelegung des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) grundsätzlich in einem schriftlichen Verwaltungsübereinkommen zu vereinbaren, das insbesondere auch den Gegenstand der Leistung, die Erfüllungsfrist sowie erforderlichenfalls einen Zahlungsplan zu enthalten hat,
2. gegenüber Dritten erbringen, ein Entgelt gemäß § 64 BHG 2013 unter Zugrundelegung mindestens des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) schriftlich zu vereinbaren,
sofern diese Leistungen nicht gemäß §§ 3 bis 5 Abs. 1 und 2 und § 6 oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes von der Vergütungs- oder Entgeltspflicht ausgenommen sind.
(2) Abs. 1 ist insbesondere auch auf Leistungen anzuwenden, die von den leistenden haushaltsführenden Stellen nach den bestehenden Rechtsvorschriften zu erbringen sind.
(3) Von Abs. 1 abweichende Vergütungs- oder Entgeltsvereinbarungen sind nur zulässig, wenn und soweit dies die Eigenart der Leistung und der damit verbundenen Aufgabenerfüllung erfordert (§§ 63 und 64 BHG 2013).
§ 3 Ausnahmen von der Vergütungspflicht bei Leistungen zwischen haushaltsführenden Stellen
Sofern nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes eine Vergütung zu entrichten ist, hat eine solche zu entfallen, wenn
1. die Leistung haushaltsführender Stellen innerhalb des Aufgabenbereiches ihres jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organes erfolgt, ausgenommen
a) das zuständige haushaltsleitende Organ hat die Entrichtung einer Vergütung für derartige Leistungen ausdrücklich festgelegt, oder
b) in den Fällen des § 6.
2. der Wert der Leistung den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigt. Dabei bilden Leistungen, die einen in wirtschaftlicher, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht einheitlichen Vorgang zum Gegenstand haben, eine Einheit. Wird diese Wertgrenze überschritten, hat eine Vergütung in voller Höhe zu erfolgen. Mehrere gleichartige Einzelleistungen, die während eines Finanzjahres erbracht werden, sind zusammenzurechnen und in voller Höhe zu vergüten, wenn ihr gesamter Wert den im ersten Halbsatz angeführten Wert übersteigt. Fortwährende, den Dauerschuldverhältnissen ähnliche, gleichartige Leistungen an eine haushaltsführende Stelle unterliegen nicht dieser Wertgrenze und sind daher unabhängig von ihrem Wert in voller Höhe zu vergüten.
3. die Leistung in der Teilnahme an Besprechungen oder in der Erteilung von Auskünften besteht.
4. von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen im Interesse der Verwaltungsvereinfachung im Einzelfall, für bestimmte Leistungsgruppen oder Leistungskategorien im Verwaltungswege weitere Ausnahmen für einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum zugelassen werden, sofern dies im Hinblick auf den Umfang oder die Eigenart der Leistung nach Anhörung des zuständigen haushaltsleitenden Organes und nach Vorlage einer Bewertung der jeweiligen Leistungen durch dieses zweckmäßig ist.
5. Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens vorübergehend überlassen werden, ausgenommen, das zuständige haushaltsleitende Organ hat die Entrichtung einer Vergütung ausdrücklich festgelegt.
§ 4
(1) Leistungen im Rahmen der Mitwirkung und Kontrolle des Nationalrates bei Vollzugsakten des Bundes begründen keine Vergütungspflicht.
(2) Leistungen auf Grundlage des 8. Hauptstückes des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, sowie Leistungen auf Grundlage des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144, unterliegen nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung.
§ 5 Ausnahmen von der Entgeltspflicht bei Leistungen haushaltsführender Stellen gegenüber Dritten
(1) Für Leistungen haushaltsführender Stellen an die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur im Zusammenhang mit deren Aufgabenerfüllung gemäß § 2 Abs. 2 und 3 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, hat ein Entgelt zu entfallen, sofern die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur ihre Leistungen gegenüber dem Bund unentgeltlich erbringt.
(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann im Verwaltungswege auf Grund eines begründeten Vorschlages des zuständigen haushaltsleitenden Organes unter Anwendung des § 3 Z 4 weitere Ausnahmen von der Vereinbarung eines Entgeltes zulassen.
(3) Die Bestimmungen der §§ 63 Abs. 1 vierter Satz, 75 und 76 BHG 2013 bleiben unberührt.
§ 6 Nutzung von Objekten der Burghauptmannschaft Österreich durch haushaltsführende Stellen
(1) Beginnend mit dem Finanzjahr 2025 besteht für die Nutzung von Objekten, deren Verwaltung und bautechnische Betreuung gemäß § 22 des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I. Nr. 141/2000, der Burghauptmannschaft Österreich obliegt, unbeschadet einer allfälligen Verpflichtung zur Entrichtung von Bewirtschaftungskosten, keine Verpflichtung zur Entrichtung einer Benützungsvergütung. Der Burghauptmannschaft Österreich bleibt es jedoch unbenommen, für kurzfristige Nutzungen von Objekten eine Benützungsvergütung nach den Grundsätzen des § 7 Abs. 1 einzuheben.
(2) Die Burghauptmannschaft Österreich und die haushaltsleitenden Organe haben jeweils für ihren Bereich in Bezug auf die Objekte gemäß Abs. 1, 1. Satz folgende Raum- und Objektdaten zu erfassen:
1. Liegenschaftsnutzung (Nutzer, Nutzflächen),
2. Auszahlungen für bauliche Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen,
3. Auszahlungen für bauliche Investitionen mit Ausnahme von gesamtheitlichen Generalsanierungen,
4. Auszahlungen für gesamtheitliche Generalsanierungen,
5. Auszahlungen für die Bewirtschaftung der Liegenschaft, soweit diese von der Burghauptmannschaft Österreich getragen werden (Auszahlungen für Betriebskosten und sonstige Bewirtschaftungsauszahlungen).
(3) Die haushaltsleitenden Organe haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sowie der Burghauptmannschaft Österreich die jeweils sie betreffenden Daten vollständig und in einer von der Burghauptmannschaft Österreich vorzugebenden Struktur bis zum 31. März jeden Jahres für das jeweils vorangegangene Finanzjahr zu übermitteln. Die erhobenen Informationen sind von der Burghauptmannschaft Österreich in einem schriftlichen Bericht bis zum 31. Mai jeden Jahres an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zusammenzufassen. Der Bericht hat für die in Abs. 2 Z 1 bis 5 angeführten Daten insbesondere die jeweilige Nutzungsart, Liegenschaft samt Einlagezahl, Bezeichnung und Grundzahl (Identifikationszahl der historischen Anlage) und das jeweilige haushaltsleitende Organ zu enthalten.
(4) Die haushaltsleitenden Organe haben Änderungen in den Nutzungsverhältnissen der Burghauptmannschaft Österreich unverzüglich bekannt zu geben.
§ 7 Nutzung von nicht durch die Burghauptmannschaft Österreich verwalteten und betreuten Objekten des Bundes durch haushaltsführende Stellen
(1) Für Nutzungsüberlassungen zwischen haushaltsführenden Stellen von nicht dem § 6 unterliegenden Objekten sind ab 1. Jänner 2013 marktübliche Benützungsvergütungen und Bewirtschaftungskosten zu entrichten. Bei der Berechnung der Benützungsvergütungen können aus verwaltungsökonomischen Gründen auch die in der Anlage 3 der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung – WFA FinAV, BGBl. II Nr. 490/2012 in der jeweils geltenden Fassung, ersichtlichen Werte pro Quadratmeter herangezogen werden. Hierüber sind jedenfalls schriftliche Verwaltungsübereinkommen abzuschließen, die insbesondere das Ausmaß der Nutzfläche, die Dauer der Überlassung sowie die Höhe der Benützungsvergütung und der Bewirtschaftungskosten zu enthalten haben.
(2) Die Vereinbarung von Benützungsvergütungen kann entfallen, wenn deren Betrag insgesamt 50 000 Euro pro Finanzjahr nicht übersteigt. § 3 Z 2, 2. und 3. Satz ist anzuwenden.
§ 8 Verweisungen
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze gelten als Verweis auf die jeweils geltende Fassung.
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Die Leistungsabgeltungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 388/2000, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
(Anm.: (3)) § 2 Abs. 3, § 6 Abs. 1a, 2, 4, 5, 6 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 19/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(4) § 6 Abs. 1b, Abs. 2, 4 und 5 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2016 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
(5) § 6 Abs. 1c, 2, 4 und 5 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2018 treten am Tag nach Kundmachung in Kraft.
(6) § 6 Abs. 1d und 1e sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 613/2020 treten am Tag nach Kundmachung in Kraft.
(7) § 6 Abs. 1b, § 7 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2024 treten am 1. Jänner 2024 in Kraft. § 6 Abs. 1c bis 1e sowie die bisherigen Anlagen 1 und 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(8) § 2 Abs. 1, § 6 und § 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 103/2025 treten am Tag nach Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage außer Kraft. Der Entfall der Benützungsvergütungen gemäß § 6 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 103/2025 ist erstmals für das Finanzjahr 2025 anwendbar. Die Übermittlungen der haushaltsleitenden Organe sowie der Bericht der Burghauptmannschaft Österreich gemäß § 6 Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 103/2025 haben erstmalig im Finanzjahr 2026 für das Finanzjahr 2025 zu erfolgen. Änderungen in den Nutzungsverhältnissen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingetreten und noch nicht nach § 6 Abs. 5 LA-V 2013 in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemeldet wurden, sind gemäß § 6 Abs. 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 103/2025 zu melden.