(1) Beginnend mit dem Finanzjahr 2025 besteht für die Nutzung von Objekten, deren Verwaltung und bautechnische Betreuung gemäß § 22 des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I. Nr. 141/2000, der Burghauptmannschaft Österreich obliegt, unbeschadet einer allfälligen Verpflichtung zur Entrichtung von Bewirtschaftungskosten, keine Verpflichtung zur Entrichtung einer Benützungsvergütung. Der Burghauptmannschaft Österreich bleibt es jedoch unbenommen, für kurzfristige Nutzungen von Objekten eine Benützungsvergütung nach den Grundsätzen des § 7 Abs. 1 einzuheben.
(2) Die Burghauptmannschaft Österreich und die haushaltsleitenden Organe haben jeweils für ihren Bereich in Bezug auf die Objekte gemäß Abs. 1, 1. Satz folgende Raum- und Objektdaten zu erfassen:
1. Liegenschaftsnutzung (Nutzer, Nutzflächen),
2. Auszahlungen für bauliche Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen,
3. Auszahlungen für bauliche Investitionen mit Ausnahme von gesamtheitlichen Generalsanierungen,
4. Auszahlungen für gesamtheitliche Generalsanierungen,
5. Auszahlungen für die Bewirtschaftung der Liegenschaft, soweit diese von der Burghauptmannschaft Österreich getragen werden (Auszahlungen für Betriebskosten und sonstige Bewirtschaftungsauszahlungen).
(3) Die haushaltsleitenden Organe haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sowie der Burghauptmannschaft Österreich die jeweils sie betreffenden Daten vollständig und in einer von der Burghauptmannschaft Österreich vorzugebenden Struktur bis zum 31. März jeden Jahres für das jeweils vorangegangene Finanzjahr zu übermitteln. Die erhobenen Informationen sind von der Burghauptmannschaft Österreich in einem schriftlichen Bericht bis zum 31. Mai jeden Jahres an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zusammenzufassen. Der Bericht hat für die in Abs. 2 Z 1 bis 5 angeführten Daten insbesondere die jeweilige Nutzungsart, Liegenschaft samt Einlagezahl, Bezeichnung und Grundzahl (Identifikationszahl der historischen Anlage) und das jeweilige haushaltsleitende Organ zu enthalten.
(4) Die haushaltsleitenden Organe haben Änderungen in den Nutzungsverhältnissen der Burghauptmannschaft Österreich unverzüglich bekannt zu geben.
Rückverweise
LA-V 2013 · Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…Finanzjahr 2026 für das Finanzjahr 2025 zu erfolgen. Änderungen in den Nutzungsverhältnissen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingetreten und noch nicht nach § 6 Abs. 5 LA-V 2013 in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemeldet wurden, sind gemäß § 6 Abs. 4 in der Fassung BGBl. II Nr. …
§ 2 Vergütungs- und Entgeltspflicht
…1, die sie 1. von einer anderen haushaltsführenden Stelle empfangen, eine Vergütung zu entrichten; diese ist gemäß § 63 Abs. 1 BHG 2013 unter Zugrundelegung des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) grundsätzlich in einem schriftlichen Verwaltungsübereinkommen zu vereinbaren, das insbesondere auch den Gegenstand der Leistung, die Erfüllungsfrist…
§ 3 Ausnahmen von der Vergütungspflicht bei Leistungen zwischen haushaltsführenden Stellen
…erfolgt, ausgenommen a) das zuständige haushaltsleitende Organ hat die Entrichtung einer Vergütung für derartige Leistungen ausdrücklich festgelegt, oder b) in den Fällen des § 6. 2. der Wert der Leistung den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigt. Dabei bilden Leistungen, die einen in wirtschaftlicher, rechtlicher oder finanzieller…
§ 7 Nutzung von nicht durch die Burghauptmannschaft Österreich verwalteten und betreuten Objekten des Bundes durch haushaltsführende Stellen
…1) Für Nutzungsüberlassungen zwischen haushaltsführenden Stellen von nicht dem § 6 unterliegenden Objekten sind ab 1. Jänner 2013 marktübliche Benützungsvergütungen und Bewirtschaftungskosten zu entrichten. Bei der Berechnung der Benützungsvergütungen können aus verwaltungsökonomischen Gründen auch die in der Anlage 3 der WFA-Finanzielle-Auswirkungen…