(1) Für Nutzungsüberlassungen zwischen haushaltsführenden Stellen von nicht dem § 6 unterliegenden Objekten sind ab 1. Jänner 2013 marktübliche Benützungsvergütungen und Bewirtschaftungskosten zu entrichten. Bei der Berechnung der Benützungsvergütungen können aus verwaltungsökonomischen Gründen auch die in der Anlage 3 der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung – WFA FinAV, BGBl. II Nr. 490/2012 in der jeweils geltenden Fassung, ersichtlichen Werte pro Quadratmeter herangezogen werden. Hierüber sind jedenfalls schriftliche Verwaltungsübereinkommen abzuschließen, die insbesondere das Ausmaß der Nutzfläche, die Dauer der Überlassung sowie die Höhe der Benützungsvergütung und der Bewirtschaftungskosten zu enthalten haben.
(2) Die Vereinbarung von Benützungsvergütungen kann entfallen, wenn deren Betrag insgesamt 50 000 Euro pro Finanzjahr nicht übersteigt. § 3 Z 2, 2. und 3. Satz ist anzuwenden.
Rückverweise
LA-V 2013 · Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…Finanzjahr 2025 zu erfolgen. Änderungen in den Nutzungsverhältnissen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingetreten und noch nicht nach § 6 Abs. 5 LA-V 2013 in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemeldet wurden, sind gemäß § 6 Abs. 4 in der Fassung BGBl. II Nr. …
§ 6 Nutzung von Objekten der Burghauptmannschaft Österreich durch haushaltsführende Stellen
…Verpflichtung zur Entrichtung einer Benützungsvergütung. Der Burghauptmannschaft Österreich bleibt es jedoch unbenommen, für kurzfristige Nutzungen von Objekten eine Benützungsvergütung nach den Grundsätzen des § 7 Abs. 1 einzuheben. (2) Die Burghauptmannschaft Österreich und die haushaltsleitenden Organe haben jeweils für ihren Bereich in Bezug auf die Objekte gemäß Abs. …