§ 4
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
(1) Leistungen im Rahmen der Mitwirkung und Kontrolle des Nationalrates bei Vollzugsakten des Bundes begründen keine Vergütungspflicht.
(2) Leistungen auf Grundlage des 8. Hauptstückes des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, sowie Leistungen auf Grundlage des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144, unterliegen nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung.
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