Sofern nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes eine Vergütung zu entrichten ist, hat eine solche zu entfallen, wenn
1. die Leistung haushaltsführender Stellen innerhalb des Aufgabenbereiches ihres jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organes erfolgt, ausgenommen
a) das zuständige haushaltsleitende Organ hat die Entrichtung einer Vergütung für derartige Leistungen ausdrücklich festgelegt, oder
b) in den Fällen des § 6.
2. der Wert der Leistung den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigt. Dabei bilden Leistungen, die einen in wirtschaftlicher, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht einheitlichen Vorgang zum Gegenstand haben, eine Einheit. Wird diese Wertgrenze überschritten, hat eine Vergütung in voller Höhe zu erfolgen. Mehrere gleichartige Einzelleistungen, die während eines Finanzjahres erbracht werden, sind zusammenzurechnen und in voller Höhe zu vergüten, wenn ihr gesamter Wert den im ersten Halbsatz angeführten Wert übersteigt. Fortwährende, den Dauerschuldverhältnissen ähnliche, gleichartige Leistungen an eine haushaltsführende Stelle unterliegen nicht dieser Wertgrenze und sind daher unabhängig von ihrem Wert in voller Höhe zu vergüten.
3. die Leistung in der Teilnahme an Besprechungen oder in der Erteilung von Auskünften besteht.
4. von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen im Interesse der Verwaltungsvereinfachung im Einzelfall, für bestimmte Leistungsgruppen oder Leistungskategorien im Verwaltungswege weitere Ausnahmen für einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum zugelassen werden, sofern dies im Hinblick auf den Umfang oder die Eigenart der Leistung nach Anhörung des zuständigen haushaltsleitenden Organes und nach Vorlage einer Bewertung der jeweiligen Leistungen durch dieses zweckmäßig ist.
LA-V 2013 · Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013
§ 2 Vergütungs- und Entgeltspflicht
…1, die sie 1. von einer anderen haushaltsführenden Stelle empfangen, eine Vergütung zu entrichten; diese ist gemäß § 63 Abs. 1 BHG 2013 unter Zugrundelegung des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) grundsätzlich in einem schriftlichen Verwaltungsübereinkommen zu vereinbaren, das insbesondere auch den Gegenstand der Leistung, die Erfüllungsfrist…
§ 5 Ausnahmen von der Entgeltspflicht bei Leistungen haushaltsführender Stellen gegenüber Dritten
…1) Für Leistungen haushaltsführender Stellen an die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur im Zusammenhang mit deren Aufgabenerfüllung gemäß § 2 Abs. 2 und 3 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, hat ein Entgelt zu entfallen, sofern die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur ihre Leistungen gegenüber dem Bund unentgeltlich erbringt. (2) Die…
§ 7 Nutzung von nicht durch die Burghauptmannschaft Österreich verwalteten und betreuten Objekten des Bundes durch haushaltsführende Stellen
…1) Für Nutzungsüberlassungen zwischen haushaltsführenden Stellen von nicht dem § 6 unterliegenden Objekten sind ab 1. Jänner 2013 marktübliche Benützungsvergütungen und Bewirtschaftungskosten zu entrichten. Bei der Berechnung der Benützungsvergütungen können aus verwaltungsökonomischen Gründen auch die in der Anlage 3 der WFA-Finanzielle-Auswirkungen…
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