BundesrechtVerordnungenLeistungsabgeltungs-Verordnung 2013§ 9

§ 9Inkrafttreten, Außerkrafttreten

In Kraft seit 06. Juni 2025
Up-to-date

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Die Leistungsabgeltungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 388/2000, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

(Anm.: (3)) § 2 Abs. 3, § 6 Abs. 1a, 2, 4, 5, 6 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 19/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(4) § 6 Abs. 1b, Abs. 2, 4 und 5 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2016 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

(5) § 6 Abs. 1c, 2, 4 und 5 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2018 treten am Tag nach Kundmachung in Kraft.

(6) § 6 Abs. 1d und 1e sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 613/2020 treten am Tag nach Kundmachung in Kraft.

(7) § 6 Abs. 1b, § 7 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2024 treten am 1. Jänner 2024 in Kraft. § 6 Abs. 1c bis 1e sowie die bisherigen Anlagen 1 und 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

(8) § 2 Abs. 1, § 6 und § 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 103/2025 treten am Tag nach Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage außer Kraft. Der Entfall der Benützungsvergütungen gemäß § 6 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 103/2025 ist erstmals für das Finanzjahr 2025 anwendbar. Die Übermittlungen der haushaltsleitenden Organe sowie der Bericht der Burghauptmannschaft Österreich gemäß § 6 Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 103/2025 haben erstmalig im Finanzjahr 2026 für das Finanzjahr 2025 zu erfolgen. Änderungen in den Nutzungsverhältnissen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingetreten und noch nicht nach § 6 Abs. 5 LA-V 2013 in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemeldet wurden, sind gemäß § 6 Abs. 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 103/2025 zu melden.

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