Geo.
Gliederung
IV. Hauptstück Gerichtserlagswesen
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
§ 287 Erlag bei der Verwahrungsabteilung und unmittelbarer Erlag
Ob bei der Verwahrungsabteilung oder unmittelbar zu erlegen ist, richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
a)Gegenstände und Geldbeträge, die für voraussichtlich längere Zeit gerichtlich erlegt werden, also insbesondere Vermögen Pflegebefohlener, Erlagsgegenstände nach § 1425 ABGB. und Erläge im Verlassenschaftsverfahren (zum Beispiel nach § 45 AusstreitG.), ferner Beträge, die fruchtbringend anzulegen sind, sind bei der Verwahrungsabteilung (auf deren Postscheckkonto) zu erlegen, soweit sie nicht bei dem Postsparkassenamt, gesperrte Einlagebücher allenfalls auch bei einer anderen Sparkasse oder beim gesetzlichen Vertreter des Pflegebefohlenen zu verwahren sind.
b)(1) Gegenstände und Geldbeträge, die nur für die Dauer eines voraussichtlich kürzeren Verfahrens bei Gericht zu verwahren sind, zum Beispiel Sicherheitsleistungen nach § 44 oder § 390 EO., gepfändete Geldbeträge, Wertpapiere und Wertgegenstände (§§ 259 Abs. 3, 261 Abs. 4 und 5, 296 EO.), Verkaufserlöse (§§ 284, 285 EO.), Vorschüsse für die Kosten von Liegenschaftsschätzungen, Vorschüsse nach den ., oder 365 . usw., sind beim Rechnungsführer (auf das Scheckkonto des Gerichtes) zu erlegen, wenn sie den Wert von 4 000 Euro nicht übersteigen. Sonst sind sie bei der Verwahrungsabteilung (auf deren Postscheckkonto) zu erlegen.
(2) Wertpapiere, an denen Umsatzgeschäfte zu besorgen sind, sollen in der Regel bei der Verwahrungsabteilung erlegt werden.
(3) Vollstrecker dürfen Wertgegenstände und Wertpapiere über 4 000 Euro unmittelbar nur erlegen, wenn die Entfernung der zuständigen Verwahrungsabteilung den sofortigen Erlag bei dieser ausschließt.
(4) Wenn es die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Notwendigkeit, die Rechnungsführung zu entlasten, gebieten, kann der Präsident des Oberlandesgerichtes ausnahmsweise für einzelne Gerichte anordnen, daß auch Beträge unter 4 000 Euro, jedoch nicht unter 70 Euro, auf das Postscheckkonto der Verwahrungsabteilung erlegt (überwiesen) werden müssen; er kann ferner anordnen, dass auch Erläge gewisser Art über 4 000 Euro unmittelbar erlegt werden dürfen.
§ 287 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 287 Erlag bei der Verwahrungsabteilung und unmittelbarer Erlag
…§ 287. Ob bei der Verwahrungsabteilung oder unmittelbar zu erlegen ist, richtet sich nach folgenden Grundsätzen: a) Gegenstände und Geldbeträge, die für voraussichtlich längere Zeit gerichtlich erlegt…
§ 196 14. Kapitel
…Gerichte stets von der Post zugestellt. (3) Langen bei Gericht Wertbriefe und Pakete mit Wertangabe ein, die in die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht gehören (§ 287), so ist nach § 295 vorzugehen; mit Postanweisungen (Zahlungsanweisungen), womit Beträge einlangen, die nach § 287 bei der Verwahrungsabteilung zu erlegen sind, ist…
§ 257 Bereinigung des Geldbuches von überjährigen Posten
…Prüfung bekanntzugeben. Diese haben nach der Sachlage anzuordnen, daß diese Beträge ausgefolgt, zurückgestellt oder, wenn der Erlag voraussichtlich noch längere Zeit währen wird (§ 287), in die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht übertragen werden. (2) Finden sich hiebei Beträge, die nur deshalb nicht ausgefolgt werden können, weil der Bezugsberechtigte oder sein Aufenthalt…
§ 288
…verfügen; doch ist die Abgabe von Beträgen, die bei der Verwahrungsabteilung erlegt wurden, deshalb allein, weil sie die für die Verwahrungsabteilung festgesetzte Wertgrenze (§ 287 lit. b) nicht erreichen, nicht anzuordnen. (3) In den Amtsräumen der Gerichte und der Verwahrungsabteilungen ist in auffälliger Weise, allenfalls an mehreren Stellen, durch…
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