Geo.
Gliederung
Soweit nach den §§ 322 und 323 die Art der Ausfolgung und des Nämlichkeitsausweises von der Höhe des Wertes abhängt, ist der Wert der Verwahrnisse nach § 352 zu bestimmen.
§ 328 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 328 Wertberechnung
…§ 328. Soweit nach den §§ 322 und 323 die Art der Ausfolgung und des Nämlichkeitsausweises von der Höhe des Wertes abhängt, ist der Wert…
§ 287 Erlag bei der Verwahrungsabteilung und unmittelbarer Erlag
…§§ 284, 285 EO.), Vorschüsse für die Kosten von Liegenschaftsschätzungen, Vorschüsse nach den §§ 366, 386, 393 EO., §§ 328, 332 oder 365 ZPO. usw., sind beim Rechnungsführer (auf das Scheckkonto des Gerichtes) zu erlegen, wenn sie den Wert von 4 000 Euro…
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