Geo.
Gliederung
I. Hauptstück Aufbau und Grundsätze des gerichtlichen Dienstes
7. Kapitel Der besondere Schreibdienst
§ 45 Verkehr zwischen Geschäftsabteilungen und Schreibdienst
(1) Die Akten, zu denen Ausfertigungen vom Schreibdienste herzustellen sind, werden in der Geschäftsabteilung in einen mit der Abteilungsnummer (allenfalls auch mit der Bezeichnung des von der Abteilung benützten Verhandlungssaales) versehenen Umschlag dergestalt eingelegt, daß die Urschriften, die auszufertigen sind (§ 62), leicht gefunden werden können. Vorakten und Aktenteile, die zur Ausfertigung nicht benötigt werden, können ausgeschieden werden. Die zur Ausfertigung erforderlichen Formblätter, mit Ausnahme der Briefumschläge, sind von der Geschäftsabteilung anzuschließen, sofern der Gerichtsvorsteher nichts anderes anordnet. Formblätter für Ladungen sollen schon in der Abteilung durch Stampiglienaufdruck mit der Angabe des Verhandlungssaales oder des Amtszimmers versehen werden.
(2) Die so vorbereiteten Akten sind in ein Verzeichnis einzutragen. Die gesammelten Akten sind täglich wenigstens einmal, nach Bedarf auch öfter dem Schreibdienste zuzusenden.
(3) Der Verkehr zwischen Geschäftsabteilung und Schreibdienst wird durch die Vollzugsabteilung oder von einem Bediensteten der Geschäftsabteilung besorgt. Etwaige Weisungen für die Ausfertigung sind vom Leiter der Geschäftsabteilung erforderlichenfalls mit Bleistift dem Abfertigungsvermerke (§ 134) beizusetzen. Akten, deren Abfertigung dringlich ist, sind dem Schreibdienst entweder in einem roten Umschlage zuzusenden oder von einem Bediensteten der Geschäftsabteilung zu überbringen.
§ 45 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 45 Verkehr zwischen Geschäftsabteilungen und Schreibdienst
…§ 45. (1) Die Akten, zu denen Ausfertigungen vom Schreibdienste herzustellen sind, werden in der Geschäftsabteilung in einen mit der Abteilungsnummer (allenfalls auch mit der Bezeichnung des…
§ 252 Parteiengelder
…Auf diese finden auch die Bestimmungen des IV. Hauptstückes Anwendung. Hieher gehören u. a.: a) Erlagsbeträge nach § 1425 ABGB. und § 45 AusstreitG.; b) Vermögen Pflegebefohlener; c) Vadien und Meistbotsbeträge; d) gepfändete Geldbeträge und Verkaufserlöse; e) Vorschüsse aller Art; f) Sicherheitsleistungen; g) Geldbeträge, die als Verfallsgegenstände oder…
§ 287 Erlag bei der Verwahrungsabteilung und unmittelbarer Erlag
…voraussichtlich längere Zeit gerichtlich erlegt werden, also insbesondere Vermögen Pflegebefohlener, Erlagsgegenstände nach § 1425 ABGB. und Erläge im Verlassenschaftsverfahren (zum Beispiel nach § 45 AusstreitG.), ferner Beträge, die fruchtbringend anzulegen sind, sind bei der Verwahrungsabteilung (auf deren Postscheckkonto) zu erlegen, soweit sie nicht bei dem Postsparkassenamt, gesperrte Einlagebücher allenfalls…
§ 305 Besondere Vorschriften über die Schätzung beim Erlag durch Gerichtabgeordnete- und Vollstrecker
…§ 305. (1) Werden Gegenstände nach den §§ 45 und 192a AusstreitG. von einem Gerichtsabgeordneten oder nach den §§ 259 und 298 EO. vom Vollstrecker gerichtlich erlegt oder auf Anordnung des Konkursgerichtes…
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