Geo.
Gliederung
VI. Hauptstück Besondere Vorschriften für einzelne Verfahrensarten
4. Kapitel Durchführungsvorschriften zur Strafprozeßordnung
D. Besondere Bestimmungen, betreffend bedingte Verurteilung, bedingte Entlassung, bedingte Begnadigung und Jugendsachen
Art. 2 Artikel II
Der Art. 1 gilt nur für das umgestellte Grundbuch (§ 1 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980).
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