Geo.
Gliederung
V. Hauptstück Registerführung und Aktenbildung
8. Kapitel Grundbuchssachen
§ 451 Nicht zum Tagebuch gehörige Sachen
(1) Anfragen von Parteien und Behörden sind in das Nc-Register einzutragen; die bei Zustellung der Grundbuchsbeschlüsse sich ergebenden Fehlberichte sind unter der ursprünglichen Geschäftszahl zu erledigen.
(2) Eingaben, betreffend die Aufnahme bisher nicht verbücherter Liegenschaften in das Grundbuch, sind ins Nc-Register einzutragen; eine Tagebuchzahl erhält ein solches Stück nur, wenn es gleichzeitig eine Eintragung in einer schon bestehenden Einlage betrifft.
§ 451 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 451 Nicht zum Tagebuch gehörige Sachen
…§ 451. (1) Anfragen von Parteien und Behörden sind in das Nc-Register einzutragen; die bei Zustellung der Grundbuchsbeschlüsse sich ergebenden Fehlberichte sind unter der ursprünglichen Geschäftszahl…
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